Tz. 24

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die den (Teil-)Betrieb übernehmende Kap-Ges muss gem § 23 Abs 1 S 1 UmwStG eine Gesellschaft sein, die die Voraussetzungen des Art 3 der EG-Fusionsrichtlinie erfüllt. Diese Anforderungen an die aufnehmende Kap-Ges sind in der Anlage zu § 23 UmwStG dargestellt, die inhaltlich die Bestimmungen des Art 3 der EG-Fusionsrichtlinie und des dazu gehörigen Anhangs wiedergibt. Durch den Verweis in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG auf die Anlage zu § 23 UmwStG wird deren Regelungsinhalt zum ges Tatbestandsmerkmal der (Teil-)Betriebseinbringung iSd § 23 Abs 1 UmwStG. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anlage zu § 23 UmwStG nach dem Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zur EU durch das JStG 1996 entspr ergänzt worden ist.

Die aufnehmende Kap-Ges kann schon existent sein oder erst durch die Einbringung (Sachgründung) errichtet werden.

 

Tz. 25

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

In § 23 Abs 1 S 1 UmwStG wird die aufnehmende Kap-Ges, die die Voraussetzungen der Anlage zu § 23 UmwStG erfüllen muss, in einem Klammerzusatz als ›EU-Kap-Ges‹ bezeichnet, obwohl in § 23 Abs 1 UmwStG der Begriff der ›EU-Kap-Ges‹ nicht weiter verwendet wird. Dies deutet darauf hin, dass die gleichlautenden Begriffe in den nachfolgenden Abs 2-4 nach der Definition des § 23 Abs 1 S 1 UmwStG zu verstehen sind und § 23 Abs 1 S 1 UmwStG aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Gesetzes die zentrale Bestimmung des Begriffs der ›EU-Kap-Ges‹ für alle Einbringungen in der EU gem § 23 UmwStG enthält.

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