Das Stamm-Kap einer GmbH beträgt 10 Mio EUR. Wegen stiller Reserven von 5 Mio EUR haben die GmbH-Anteile einen Wert von 15 Mio EUR. In die GmbH wird ein Betrieb eingebracht. Die eingebrachten WG haben einen Bw von 1 Mio EUR und einen gW von 5 Mio EUR.
In der St-Bil der GmbH sollen die Bw fortgeführt, dh die übernommenen WG sollen mit 1 Mio EUR aktiviert werden. Der Einbringende muss, damit sein Vermögen im Verhältnis zu dem bei der GmbH vorhandenen Vermögen zutr bewertet ist, neue Geschäftsanteile iHv 3,33 Mio EUR erhalten (10/15 von 5 Mio EUR). Die GmbH muss folglich ihr Stamm-Kap um diese 3,33 Mio EUR erhöhen (was auch für die St-Bil zu beachten ist) und in der H-Bil in gleicher Höhe das eingebrachte BV ausweisen. IHd Differenzbetrags zwischen H-Bil (3,33 Mio EUR) und St-Bil (1 Mio EUR), dh iHv 2,33 Mio EUR hat die GmbH in ihrer St-Bil einen aktiven AP auszuweisen, der nicht Bestandteil des BV, sondern "ein bloßer Luftposten" ist.
Da iH dieses Luftpostens stliches BV nicht existiert, weist die GmbH eigentlich ein zu hohes Stamm-Kap aus. Eine Korrektur des Stamm-Kap-Ausweises in der St-Bil scheidet jedoch aus, da es hr-lich ordnungsmäßig erhöht worden ist.
Im zeitlichen Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens wurde der zu hohe Stamm-Kap-Ausweis über einen entspr Abzug beim Teilbetrag EK 04 korrigiert, (s § 30 KStG 1999 Tz 79). Nach Auff von Müller/Maiterth (BB 2001, 1768) muss auch im zeitlichen Anwendungsbereich des Halb- (heute: Teil-)Eink-Verfahrens ein Betrag iHd sog Luftpostens vom stlichen Einlagekto abgezogen werden. Für den Fall, dass ein positiver Bestand des stlichen Einlagekto nicht ausreicht, wollen sie in analoger Anwendung des § 28 Abs 1 S 3 KStG bei der Kap-Ges eine Umwandlung der vorhandenen Gewinnrücklagen in Nenn-Kap unterstellen. Dabei entstände in entspr Höhe ein Sonderausweis iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG. Nach Auff von Müller/Maiterth kann dadurch das stliche Einlagekto auch negativ werden.
Der aktive AP (sog Luftposten) fällt weg, wenn sich später die Differenz zwischen H-Bil und St-Bil aufhebt, insbes wegen Auflösung und Versteuerung der in dem eingebrachten BV ruhenden stillen Reserven. Aus der Auflösung der stillen Reserven entsteht in der St-Bil ein Gewinn, dem iHd sog Luftpostens ein H-Bil-Gewinn nicht gegenübersteht, dh die bisherige Differenz zwischen H-Bil und St-Bil verringert sich bzw fällt ganz weg. Die Auflösung des sog Luftpostens selbst ist wie seine Bildung einkommensneutral.
Um ansonsten mögliche ungerechtfertigte St-Vorteile zu verhindern, schlagen Müller/Maiterth (BB 2001, 1768) und wohl auch Förster/van Lishaut (FR 2002, 1205, 1211) vor, abweichend von der Behandlung im Anrechnungsverfahren die bei der Bildung des sog Luftpostens e...