Tz. 14c

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Unbefriedigend gelöst erscheint im neuen Recht die Vergabe der Definitionen für die vd Rechengrößen, deren Kenntnis zum Arbeiten mit den §§ 27 – 29 und 36 – 38 KStG unerlässlich ist, die jedoch im KStG nicht alle erläutert und zT sogar mit unterschiedlicher Bezeichnung belegt sind. Das nachstehende Schaubild soll für Klarheit sorgen:

 
  EK lt St-Bil (s § 27 Abs 1 S 4 KStG)
./. gezeichnetes Kap (entspr dem Nenn-Kap, s § 27 Abs 1 S 4 KStG)
  Summe aus Rücklagen und Gewinnvortrag lt St-Bil (hierfür gibt es im KStG keinen eigenen Begriff; im früheren Recht war das das VEK)
./. Bestand des stlichen Einlagekontos
= ausschüttbarer Gewinn iSd § 27 Abs 1 S 4 KStG (der diesen übersteigende Betrag einer Leistung führt zur Einlageverwendung)
= sonstige Rücklagen iSd § 28 Abs 1 S 3 KStG (deren Umwandlung in Nenn-Kap führt zum Sonderausweis)
./. Bestand des Teilbetrags EK 02 (s § 38 Abs 1 S 4 KStG)
= sog neutrales Vermögen (das KStG hat dafür keinen eigenständigen Begriff; s Frotscher, in F/M, § 38 KStG Rn 26 bezeichnet diese Rechengröße als "frei verfügbaren Gewinn". Soweit eine Leistung diese Rechengröße übersteigt, kommt es gem § 38 Abs 1 S 4 KStG zur Verwendung von EK 02 und zur KSt-Erhöhung.

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