2.4.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 49 Abs 1 Nr 1 EStG)
Tz. 29
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Der beschr StPflicht unterliegen nur solche Eink aus einer L + F (§ 13 EStG), die im Inl betrieben wird. Dies setzt voraus, dass die bewirtschafteten Ländereien im Inl belegen sind. Hofgebäude und Inventar können im Ausl liegen und die Leitung vom Ausl aus erfolgen (s Urt des BFH v 17.12.1997, DB 1998, 857). Es kann sich auch um gepachtete Flächen oder die Bewirtschaftung aufgr sonstiger Nutzungsberechtigungen handeln. Zu den inl Eink rechnen auch die Gewinne aus der Veräußerung eines inl l + f Betriebs (§ 14 EStG).
Tz. 30
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Wird die L + F nicht selbst betrieben, sondern verpachtet, so sind die Verpachtungserträge grds inl Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Handelt es sich bei dem Verpachtungsbetrieb jedoch um einen vom beschr Stpfl bislang selbst unterhaltenen Betrieb, so gilt dies nur, wenn zuvor die Betriebsaufgabe erklärt wurde (s Urt des BFH v 13.11.1963, BStBl III 1964, 124, und v 12.04.1978, BStBl II 1978, 494). Nach der Aufgabeerklärung werden ab 2009 idR gew Eink erzielt, s Tz 84.
Tz. 31
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Aufgrund von DBA ergeben sich keine Einschränkungen des inl Besteuerungsrechts, weil grds das Belegenheitsprinzip Anwendung findet (s Art 6 OECD-MA).
2.4.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs 1 Nr 2 EStG)
2.4.2.1 Überblick
Tz. 32
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§ 49 Abs 1 Nr 2 EStG unterscheidet sieben Arten von gew Eink. Grds müssen dabei gew Eink iSd §§ 15–17 EStG verwirklicht sein. Die Eink müssen durch eine inl gew Tätigkeit iSd § 15 EStG begründet werden, auf eine frühere inl gew Tätigkeit zurückzuführen sein (s § 16 EStG) oder es muss sich um einen Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer inl Kap-Ges handeln (s § 17 EStG).
2.4.2.2 Inländische Betriebsstätte oder inländischer ständiger Vertreter (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG)
Tz. 33
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Inl Eink aus Gew nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG setzen voraus, dass hierfür im Inl eine BetrSt unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Der BFH geht davon aus, dass ein Gew ohne zumindest eine Geschäftsleitungs-BetrSt nicht denkbar ist (kein sog floating income) und dass, wenn sich keine BetrSt feststellen lässt, die Geschäftsleitungs-BetrSt notfalls am Wohnsitz der Geschäftsleitung zu verorten ist (zuletzt s Urt des BFH v 20.12.2017, BFH/NV 2018, 497). Zur Frage des Verhältnisses des § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG zu den sonstigen Alt des § 49 Abs 1 EStG und zu den jeweiligen rechtlichen Konsequenzen s Tz 21–25.
Tz. 34
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Der Begriff der BetrSt iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG bestimmt sich nach § 12 AO (s Urt des BFH v 03.02.1993, BStBl II 1993, 462) und umfasst jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als BetrSt sind danach insbes anzusehen (zur Gewinnermittlung bzw -abgrenzung s Tz 98):
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- Zweigniederlassungen,
- Geschäftsstellen,
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- Warenlager,
- Ein- und Verkaufsstellen,
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn,
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehende Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Tz. 35
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Das inl Besteuerungsrecht, das wegen der Weite des BetrSt-Begriffs in § 12 AO relativ weit reicht, wird jedoch tw durch DBA eingeschr (s Tz 26). Nach Art 7 OECD-MA hat D nur dann das Besteuerungsrecht für die gew Eink, wenn auch die Voraussetzungen einer BetrSt nach der Definition des DBA gegeben sind (Bsp hierzu s Tz 26), falls die Kö, die die BetrSt betreibt, in einem DBA-Staat ansässig ist. Die DBA-Definition unterscheidet sich vor allem darin von § 12 AO, dass die DBA bestimmte Hilfstätigkeiten als zu geringwertig ansehen, um zu einer BetrSt führen zu können.
Gem Art 5 Abs 4 OECD-MA gelten folgende Inl-Aktivitäten nicht als BetrSt:
- Einrichtungen, die ausschl zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens genutzt werden,
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschl zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden,
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschl zu dem Zweck unter halten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,
- jede feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen,
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschl zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Buchst a)–e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit...