Tz. 8

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Auf der Stufe der übertragenden Kö findet auf den stlichen Übertragungsstichtag letztmals eine gesonderte Feststellung des KSt-Guthabens, des EK 02 und des stlichen Einlagekontos statt. Festgestellt werden die Beträge vor der Vermögensübertragung, also keine Nullbestände. Allerdings können das KSt-Guthaben und das EK 02 im Fall ihrer vorherigen Leerschüttung Nullbestände ausweisen (dazu auch s § 29 KStG Tz 13).

§ 40 Abs 1 KStG äußert sich nicht dazu, zu welchem Zeitpunkt bei der übernehmenden Kö die KSt-Guthaben und die Teilbeträge EK 02 der an der Verschmelzung beteiligten Kö zusammenzufassen sind. UE ist das, weil der Vermögensübergang aus der Sicht der übernehmenden Kö ein lfder Geschäftsvorfall ist, der Schluss des Wj der übernehmenden Kö, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt. Wenn das Wj der Übernehmerin an diesem Tag endet, stimmen der stliche Übertragungsstichtag und das Ende des Wj der Übernehmerin überein. Gl A s Bauschatz (in Gosch, § 40 KStG Rn 30). So auch s rkr Urt des Hess FG v 28.05.2008–4 K 1226/08 (StE 2008, 679). Danach ist im Falle der Verschmelzung der übernehmenden Kö das für die übertragende Kö auf den stlichen Übertragungsstichtag festgestllte KSt-Guthaben ohne zeitliche Verzögerung (= interimslos) zuzurechnen. Eine oGA der übertragenden Kö zwischen stlichem Übertragungsstichtag und Eintragung der Verschmelzung im H-Reg der übernehmenden Kö gilt wegen der stlichen Rückwirkungsfiktion als solche der übernehmenden Kö. Folglich kann die übernehmende Kö das auf sie übergegangene KSt-Guthaben bereits durch eine solche GA und nicht erst für eine GA im nächsten Wj KSt-mindernd nutzen.

Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 KStG s Tz 7a und 7b.

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