Tz. 39
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Vorschrift betrifft Schifffahrt und Luftfahrtunternehmen. Unter den dort genannten Voraussetzungen besteht beschr StPflicht unabhängig vom Bestehen einer inl BetrSt (iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, jedoch können beide Tatbestände nebeneinander gegeben sein, s § 49 Abs 3 S 2 EStG). Handelt es sich um ein gemischt tätiges Unternehmen (dh ein Unternehmen, das auch außerhalb der Schiff- und Luftfahrt iSd § 49 Abs 1 Nr 2 EStG gew tätig ist), so ist Buchst b iVm Abs 3 (s Tz 40) aber nur auf den Teil der Tätigkeit anzuwenden, der sachlich unter die Vorschrift fällt; für den übrigen Teil gelten die allg Regeln. § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG nennt als St-Tatbestand die Beförderung zwischen inl und von inl zu ausl Häfen durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge einschl der Eink aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden und sich auf das Inl erstreckenden Beförderungsleistungen. Erbringt eine ausl Reederei eine einheitliche Beförderungsleistung von ausl Häfen über inl Häfen zu anderen ausl Häfen, so unterliegt der beschr StPflicht nur der Teilgewinn, der auf die Beförderung vom inl zum ausl Zielhafen entfällt (s Urt des BFH v 02.03.1988, BStBl II 1988, 596).
Tz. 40
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Eink aus dieser Tätigkeit sind nach § 49 Abs 3 EStG grds mit 5 % der vereinbarten Beförderungsentgelte zu pauschalieren. Dies gilt auch, wenn solche Eink durch eine inl BetrSt oder einen inl Vertreter erzielt werden. Die sog Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG 1999) gilt nicht für beschr Stpfl, da sie ausdrücklich eine "Geschäftsleitung im Inl" voraussetzt. Dies erscheint EU-rechtlich bedenklich. Für Beförderungen im reinen Binnenverkehr gelten die allg Gewinnermittlungsgrundsätze. Näher zum Ganzen s Tz 101 ff.
Tz. 41
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die beschr StPflicht der Eink von ausl Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen wird unter bestimmten Voraussetzungen durch die Befreiungsvorschrift des § 49 Abs 4 EStG wieder aufgehoben. Danach bleiben diese Eink stfrei, wenn sie ein KSt-Subjekt mit Sitz im Ausl durch den Betrieb eigener oder gecharteter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen mit Geschäftsleitung in diesem ausl Staat bezieht. Weitere Voraussetzung für die StBefreiung nach § 49 Abs 4 EStG ist, dass dieser ausl Staat den Stpfl mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inl seinerseits eine entspr StBefreiung für derartige Eink gewährt und das Bundesministerium für Verkehr die StBefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat.
Diese Regelung stellt, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist, auch bei Unternehmen aus Nicht-DBA-Staaten in etwa den Zustand her, wie er bei Geltung eines DBA besteht. Denn die DBA weisen idR dem Geschäftsleistungsstaat – abw vom BetrSt-Prinzip – das ausschl Besteuerungsrecht zu (s Art 8 OECD-MA).