Tz. 22
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach den Ausführungen in § 2 UmwStG, s § 2 UmwStG Tz 51 und 54 gilt für den im sog Interimszeitraum ausscheidenden AE die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG nicht. Dh die Anteilsveräußerung bleibt auch aus stlicher Sicht die Veräußerung einer Kap-Beteiligung und wird nicht in die (stpfl) Veräußerung eines MU-Anteils umgedeutet. Hierzu s § 4 UmwStG Tz 92 und s UmwSt-Erl 2011 Rn 05.03. Diese Wertung gilt auch für den Anteilserwerber. Nach dem UmwSt-Erl 2011 Rn 05.04 jedoch ist das Anschaffungsgeschäft aus der Sicht des Anteilserwerbers zeitlich rückzubeziehen. Dh der Erwerber wird in analoger Anwendung des § 5 Abs 1 UmwStG so gestellt, als habe er die Anteile am stlichen Übertragungsstichtag angeschafft.
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob die erworbenen Anteile an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen. Das entscheidet sich nach § 5 Abs 2 und 3 UmwStG. Sind die Anteile dem BV des Erwerbers zuzurechnen oder handelt es sich um eine zum PV gehörende Beteiligung iSd § 17 EStG, folgt der vorgenannten Erwerbsfiktion (analog s § 5 Abs 1 UmwStG) eine weitere Fiktion. Nach § 5 Abs 2 und 3 UmwStG gilt die (rückwirkend) erworbene Beteiligung ebenfalls rückwirkend als am stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Pers-Ges überführt bzw eingelegt. Obwohl in diesen Fällen der Anteilserwerber am stlichen Übertragungsstichtag noch nicht Gesellschafter der übertragenden Kö war, wird ihm anteilig ein Übernahmegewinn zugerechnet. Ebenfalls hierzu s Tz 25 und 41. Bei einbringungsgeborenen Anteilen (s § 21 UmwStG aF und § 27 Abs 3 Nr 1 UmwStG) kann sich die vorstehende Problematik nicht stellen, da die Eigenschaft "einbringungsgeboren" iRe Veräußerung nicht übergeht. Entspr gilt bei einer natürlichen Person als Übernehmerin.
Für Anteilserwerber die nicht von § 5 Abs 2 und 3 UmwStG erfasst werden (s Tz 5), wird ein Übernahmeergebnis auch dann nicht ermittelt, wenn sie ihre Anteile in der Interimszeit erwerben. UU sind in diesen Fällen Eink nach § 7 UmwStG zu ermitteln.
UE gelten die vorstehenden Grundsätze entspr, wenn die übertragende Kap-Ges eigene Anteile hält und diese während des sog Interimszeitraums weiterveräußert. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 63.
Tz. 23
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der Anteilserwerber muss seine Gesellschafterstellung bei der übernehmenden Pers-Ges bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in ein öff Register begründen. Ausreichend ist auch, wenn der AE erst durch die Eintragung der Umwandlung in das öff Register Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird (zB Verschmelzung zur Neugründung). GlA s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 36a).