Tz. 18
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach den Ausführungen in § 2 UmwStG nF Tz 22 gilt für den im sog Interimszeitraum ausscheidenden AE die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 1 UmwStG nicht. Dh die Anteilsveräußerung bleibt auch aus stlicher Sicht die Veräußerung einer Kap-Beteiligung und wird nicht in die (stpfl) Veräußerung eines MU-Anteils umgedeutet. Hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 82. Diese Wertung gilt auch für den Anteilserwerber. Nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 05.04 jedoch ist das Anschaffungsgeschäft aus der Sicht des Anteilserwerbers zeitlich rückzubeziehen. Dh der Erwerber wird in analoger Anwendung des § 5 Abs 1 UmwStG so gestellt, als habe er die Anteile am stlichen Übertragungsstichtag angeschafft.
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob die erworbenen Anteile an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen. Das entscheidet sich nach § 5 Abs 2-4 UmwStG. Sind die Anteile dem BV des Erwerbers zuzurechnen, handelt es sich um eine zum PV gehörende Beteiligung iSd § 17 EStG (Ausnahme: § 5 Abs 2 S 2 UmwStG) oder um einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG), folgt der vorgenannten Erwerbsfiktion (analog s § 5 Abs 1 UmwStG) eine weitere Fiktion. Nach § 5 Abs 2-4 UmwStG gilt die (rückwirkend) erworbene Beteiligung ebenfalls rückwirkend als am stlichen Übertragungsstichtag in das BV der Pers-Ges überführt bzw eingelegt. Obwohl in diesen Fällen der Anteilserwerber am stlichen Übertragungsstichtag noch nicht Gesellschafter der übertragenden Kö war, wird ihm anteilig ein Übernahmegewinn zugerechnet. GlA s Widmann (in W/M, § 5 UmwStG Rz 14 und 15). AA s Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rz 36, 46 und 53), der § 5 Abs 1 UmwStG bei der Anschaffung durch einen Gesellschafter nur dann anwenden will, wenn der Gesellschafter inl BV hat und die Anschaffung iR dieses BV erfolgt.
Für Anteilserwerber die nicht von § 5 Abs 2-4 UmwStG erfasst werden (s Tz 4), wird ein Übernahmeergebnis auch dann nicht ermittelt, wenn sie ihre Anteile in der Interimszeit erwerben. UU sind in diesen Fällen Einkünfte nach § 7 UmwStG zu ermitteln.
UE gelten die vorstehenden Grundsätze entspr, wenn die übertragende Kap-Ges eigene Anteile hält und diese während des sog Interimszeitraums weiterveräußert. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG nF Tz 27.
Tz. 19
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Der Anteilserwerber muss seine Gesellschafterstellung bei der übernehmenden Pers-Ges bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg begründen. Ausreichend ist auch, wenn der AE erst durch die Eintragung der Umwandlung in das H-Reg Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges wird (Verschmelzung zur Neugründung).