Tz. 170
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Gegenleistung für die eingebrachten WG muss die Gewährung "neuer" (Geschäfts-)Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges oder Genossenschaft sein (s § 20 Abs 1 UmwStG; ständige Rspr zB s Urt des BFH v 18.12.1990, BStBl II 1991, 512 unter 4.a); v 13.12.2005, BFH/NV 2006, 1094 unter II.2.b)bb) und vom 07.04.2010, BStBl II 2010, 1094 unter II. 2. b) bb) ccc); s UmwSt-Erl 2011, Rn E 20.09. Neue Anteile sind die bei der Gründung der Kap-Ges ausgegebenen Anteile sowie die durch eine Kap-Erhöhung zusätzlich geschaffenen Anteile einer bereits bestehenden Kap-Ges. Die Ausgabe neuer Anteile muss (unmittelbar) ursächlich für die Einbringung des begünstigten Vermögens sein. Der Einbringende erhält nämlich die neuen Anteile "dafür", dass er (ua auch) eine Sacheinlage tätigt (s § 20 Abs 1 UmwStG), dh für die Übertragung des Sacheinlagegegenstands. Einbringung des Sacheinlagegegenstands und Erwerb der neuen Anteile an der Übernehmerin müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies bedeutet, dass die Übertragung des BV zumindest Teil eines Veräußerungsgeschäfts sein muss, welches als Gegenleistung die Gewährung der neuen Anteile aufweist. Hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG auch die Voraussetzungen der hr-lichen Sachgründung (s § 5 Abs 4 GmbHG) oder Sach-Kap-Erhöhung (§ 56 Abs 1 GmbHG) erfüllen muss. Auch (zB) bei einer gesellschaftsrechtlichen Bargründung kann eine Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile iSd § 20 Abs 1 UmwStG anzunehmen sein. Dies ist der Fall, wenn zum Erwerb der Anteile zusätzlich zur Zahlung der Bareinlage die Verpflichtung vereinbart wird, als (Aufgeld) das BV eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils auf die Übernehmerin in Gründung zu übertragen (s Tz 159). Folglich ist der Begriff der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG ein (eigenständiger) umwstlicher Begriff, der nicht mit dem gleichlautenden hr-lichen Begriff in § 5 Abs 4 GmbHG deckungsgleich ist.
Der Wert der gewährten Beteiligung, die Höhe des Nennbetrags der Anteile (s Tz 187) oder die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der Anteile (zB Anteile mit oder ohne Stimmrechtsbefugnis; ebenso s Mutschler, in F/M, § 20 UmwStG Rn 172) sind hingegen für die Voraussetzungen der (stlichen) Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG unmaßgeblich. § 20 Abs 1 UmwStG fordert nur, dass (überhaupt) neue Anteile als Gegenleistung an den Einbringenden gewährt werden; daneben können zusätzliche Leistungen zugewendet werden oder der Eigenkapitalzugang, soweit er das Nenn-Kap der neuen Gesellschaftsrechte (ggf zuz der zusätzlichen Leistungen) übersteigt, einer offenen Kap-Rücklage zugeschrieben werden (s Tz 187).
Tz. 170a
Stand: EL 74 – ET: 04/2012
Der Gewährung neuer Anteile an der Übernehmerin als Tatbestandsvoraussetzung der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG wird nicht entsprochen, wenn eine Einbringung von BV gegen Ausgabe junger Anteile nur beabsichtigt ist, aber tats nicht umgesetzt wird (zB, weil ein Kap-Erhöhungsbeschluss im H-Reg nicht eingetragen worden ist, s Urt des BFH v 11.02.2009, BFH/NV 2009, 1411). Hat das FA im Vertrauen auf die Durchführung der beschlossenen Kap-Erhöhung die Einbringung nach § 20 UmwStG beurteilt, ist die Nichteintragung der Maßnahme im H-Reg eine Tatsache iSd § 173 Abs 1 S 1 AO, welche bei nachträglichem Bekanntwerden eine Änderung der entspr St-Festsetzung unter Anwendung der allgemeinen (Gewinnrealisierungs-)Grundsätze zur Folge hat (s Urt des BFH v 11.02.2009, BFH/NV 2009, 1411).
Tz. 170b
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Es wird eingewendet, dass das Erfordernis der Ausgabe "neuer" Anteile in § 20 Abs 1 UmwStG einen Verstoß gegen EU-Recht bedeute. Denn die EG-FRL begünstigt auch die Ausgabe (ausschl) eigener Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (zB s Thömmes/Schulz/Eismayr/Müller, IWB 2006 Gr 2 F 11, 747/756; Rauch/Schanz, SteuerStud 2009, 4; ebenso s Beschl des BFH v 01.12.2011, BFH/NV 2012, 1015). Diese Beurteilung gewinnt angesichts der "Europäisierung" der Sacheinlage durch Überführung der Einbringungen im EU-Bereich in § 20 Abs 1 UmwStG (und damit Umsetzung der EG-FRL in innerstaatliches Recht, dazu s Tz 76) uE an Bedeutung (ebenso s S/H/S, 6. Aufl, § 20 UmwStG Rn 204 für den Anwendungsbereich der EG-FRL, für rein inl Vorgänge bleibe es beim Merkmal der Ausgabe "neuer" Anteile; ebenso s W/M, § 20 UmwStG Rn R 134 aE; s Mutscher, in F/M, § 20 UmwStG Rn 171; s Nitzschke, in Blümich, § 20 UmwStG 2006 Rn 74; offen gelassen im Beschl des BFH v 01.12.2011, BFH/NV 2012, 1015).
Tz. 171
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Leistet der Gesellschafter einer GmbH bei einer Kap-Erhöhung eine Einlage auf das erhöhte Stamm-Kap, bestimmt § 55 Abs 3 GmbHG, dass in diesem Fall ein neuer Gesellschaftsanteil entsteht. Die Regelung in § 55 Abs 3 GmbHG ist jedoch nicht zwingend. Im Kap-Erhöhungs-Beschl kann auch bestimmt werden, dass der bestehende Anteil lediglich aufgestockt wird. Der AE erwirbt also keinen eigenständigen neuen Gesellschaftsanteil; das Stamm-Kap des bisherigen GmbH-Anteils ...