Tz. 128
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die KapSt entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kap-Erträge dem Gläubiger zufließen (s § 44 Abs 1 S 2 EStG). Dieser ist der Schuldner der KapSt (s § 44 Abs 1 S 1 EStG), denn es handelt sich bei der KapSt um eine Erhebungsform der ESt bzw KSt. Die KapSt ist vom Schuldner der Kap-Erträge und bei Zinsen und Stückzinsen aus Tafelgeschäften von der auszahlenden Stelle (inl Kreditinstitut) einzubehalten (s § 44 Abs 1 S 3 EStG).
Tz. 129
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wird die KapSt nicht zutr einbehalten und/oder abgeführt, haftet grds der Schuldner der Kap-Erträge oder die die Kap-Erträge auszahlende Stelle, allerdings nur bei mind grober Fahrlässigkeit (s § 44 Abs 5 S 1 EStG). Eine Inanspruchnahme des Gläubigers der Kap-Erträge (hier: die beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse) kommt nur unter den Voraussetzungen des § 44 Abs 5 S 2 EStG in Betracht.
Unter den dortigen Voraussetzungen ist die KSt nicht durch den St-Abzug abgegolten (s § 32 Abs 2 Nr 3 KStG), dh die KSt kann iHd zutr einzubehaltenden und abzuführenden KSt von dem beschr stpfl Gläubiger der Kap-Erträge noch nacherhoben werden (s § 32 KStG Tz 37 ff).
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