Tz. 141
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Nach § 50a Abs 7 EStG (ausführlich dazu s LfSt Bayern v 27.01.2017, IStR 2017, 545), der über § 31 Abs 1 KStG für die Besteuerung von Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entspr anwendbar ist, kann das FA beschr stpfl Eink, soweit diese nicht bereits nach § 43 Abs 1 EStG oder § 50a Abs 1 EStG dem St-Abzug unterliegen, einem besonderen St-Abzug iHv früher grds 25 %, ab VZ 2008 bei beschr stpfl Kö iHv 15 % unterwerfen, wenn dies zur Sicherstellung des St-Anspruchs zweckmäßig ist. Der Schuldner der inl Eink ist dann verpflichtet, bei Auszahlung der Vergütung den St-Abzug einzubehalten und abzuführen. Kommt der Schuldner der inl Eink dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er hierfür (s Tz 145). Für den beschr Stpfl stellt der besondere St-Abzug nur eine Vorauszahlung auf die zu veranlagende KSt dar. Eine Abgeltungswirkung tritt nicht ein (s Tz 148).
Tz. 142
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 50a Abs 7 EStG findet nur Anwendung bei beschr Stpfl nach § 2 Nr 1 KStG und setzt inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG voraus, die nicht bereits dem St-Abzug vom Kap-Ertrag (s § 43 Abs 1 EStG) oder dem St-Abzug nach § 50a Abs 1 EStG unterliegen. Nicht anwendbar ist er auf beschr Stpfl iSd § 2 Nr 2 KStG, denn diese sind nur mit den Eink stpfl, von denen ohne Ermessen (s Tz 143) "ein St-Abzug vorzunehmen ist" (s Tz 210). § 50a Abs 7 EStG hat lediglich eine Sicherungsfunktion für solche Eink, die an sich keinem St-Abzug unterliegen (s Tz 143), soll aber nicht dem FA ermöglichen, kraft Verwaltungsakt die St-Pflichten des § 2 Nr 2 KStG zu erweitern. Weitere Voraussetzung ist, dass D die Ertragsbesteuerung nicht aufgr eines DBA entzogen wurde; allerdings muss der Stpfl dies glaubhaft machen (s Tz 147).
Tz. 143
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
§ 50a Abs 7 EStG stellt ein Instrument der St-Sicherung dar. Insbes bei einem nur kurzfristigen Inl-Engagement besteht die Gefahr, dass inl Eink, die einem (regulären) St-Abzug nicht unterliegen, unbesteuert ins Ausl abfließen und eine erst später mögliche Festsetzung und Erhebung der KSt mittels St-Bescheid keinen Erfolg verspricht. Das für Veranlagung zur KSt des beschr Stpfl nach § 20 AO zuständige FA (s Tz 172) kann in diesen Fällen den St-Abzug nach § 50a Abs 7 EStG anordnen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentsch (s § 5 AO). Mit Änderung des Abs 7 durch das JStG 1996 wurde die frühere Streitfrage, ob der St-Abzug bereits angeordnet werden kann, wenn er zur Sicherstellung des St-Anspruchs zweckmäßig ist oder ob darüber hinaus eine Gefährdung des St-Anspruchs Voraussetzung ist, im erstgenannten Sinne gelöst. Ob ein St-Abzug nach § 50a Abs 7 EStG auch bei Vergütungen zulässig ist, die nicht in Geld, sondern in Waren oder geldwerten Vorteilen geschuldet werden, ist zweifelhaft. In diesen Fällen dürfte der St-Abzug schon begrifflich nicht möglich sein.
Tz. 144
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Anordnung des St-Abzugs ist ein Verwaltungsakt (s § 118 AO), der sowohl dem Abzugspflichtigen als auch dem St-Schuldner bekannt zu geben (s § 122 Abs 1 AO) und ggü beiden zu begründen ist (s § 121 AO). Rechtsbehelfsbefugt sind sowohl der Abzugspflichtige als auch der beschr Stpfl. Zuständig für die Anordnung ist das FA des Vergütungsgläubigers (s § 50a Abs 7 S 1 EStG).
Tz. 145
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Fälligkeit eines St-Abzugs nach § 50a Abs 7 EStG bestimmt sich nach § 220 Abs 2 S 1 AO iVm § 30 Nr 1 KStG. Danach wird der St-Abzug mit seiner Entstehung, dh in dem Zeitpunkt, in dem die st-abzugspflichtigen Eink zufließen, fällig. Mit Wirkung vom VZ 2000 an verweist § 50a Abs 7 S 3 EStG auch auf § 50a Abs 5 S 3 EStG, so dass das dort geregelte vierteljährliche Verfahren Anwendung findet. Der Gläubiger erhält nur den Nettobetrag vom Schuldner ausgezahlt. Seit VZ 1996 ist mit Einfügung des Abs 7 S 3 eine Haftung des Abzugsverpflichteten ausdrücklich vorgesehen (entspr Anwendung des § 50a Abs 5 S 5 EStG).
Tz. 146
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Anordnung des besonderen St-Abzugs kann sich nur auf noch fällig werdende Vergütungen beziehen (s Urt des FG Bln v 27.01.1967, EFG 1967, 513). Eine rückwirkende Anordnung ist nicht zulässig (s Urt des BFH v 26.05.1965, BStBl III 1965, 634).
Tz. 147
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Seit der Neufassung mit dem JStG 1996 bestimmt nicht mehr das FA (im Wege der Schätzung auf Grund einer gedachten Schattenveranlagung) die Höhe des St-Abzugs. Vielmehr beträgt dieser für Kö einheitlich 15 % (vor VZ 2008: 25 %) der gesamten Einnahmen, solange der Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraussichtlich geschuldete St niedriger ist. Zweckmäßigerweise sollte Letzteres – ähnlich wie beim Antrag auf Herabsetzung der KSt-Vorauszahlungen – durch Vorlage einer möglichst detaillierten Berechnung der voraussichtlich anfallenden (und zu veranlagenden, s Tz 148) St geschehen, wobei ggf auch die der Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Wenn nach Ansicht des Vergütungsgläubigers eine DBA-Befreiung eingreift, hat er auch die diesbezüglich er...