Tz. 158
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Unterliegen die beschr stpfl Inl-Eink dem St-Abzug, ist die KSt damit grds abgegolten (vorbehaltlich einer Ermäßigung/Erstattung der Abzugs-St wegen DBA oder EU-Recht, s Tz 162 ff; auch s Tz 127 zur EU-rechtswidrigen Definitivwirkung bei Streubesitzdividenden). Eine Veranlagung erfolgt dann nicht mehr. Ob Abgeltungswirkung besteht, richtet sich nach § 32 KStG, nicht nach § 50 EStG (s § 32 KStG Tz 1a, 20). Im Einzelnen siehe die Kommentierung dort. Zur sog Abgeltungs-St s Tz 170.
2.6.2.1 Wirkung des Steuerabzugs
Tz. 159
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Soweit keiner der Ausnahmetatbestände des § 32 Abs 2 KStG erfüllt ist, werden die dem Abzug zugrunde liegenden Eink nicht veranlagt, da die KSt bereits mit dem St-Abzug abgegolten ist. Dies gilt auch dann, wenn der beschr Stpfl wegen anderer Eink zu veranlagen ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die (inl) KSt iHd St-Abzugs – vorbehaltlich etwaiger Erstattungsansprüche (s Tz 162 ff) – definitiv wird (zu §§ 50a Abs 4, 50 Abs 5 S 4 Nr 3 EStG s Tz 138a; auch s Tz 125), da grds weder BA noch WK geltend gemacht werden können (s Tz 135, aber s Tz 140a) noch die Eink für einen Verlustausgleich oder Verlustabzug zur Verfügung stehen (s Tz 118).
2.6.2.2 Ausschluss der Anrechnung und Vergütung von Körperschaftsteuer (§ 51 KStG 1999)
Tz. 160
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Gem § 51 KStG 1999 galt bis zu den Änderungen des StSenkG (s § 51 KStG 1999 Tz 1) Folgendes: Handelte es sich bei den dem St-Abzug unterliegenden Kap-Erträgen um mit KSt vorbelastete Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1–3 oder Abs 2 Buchst a EStG 1999 und war die KSt für diese Eink durch den St-Abzug abgegolten, war damit nach § 51, 2. Alt KStG 1999 auch ein Ausschluss der Anrechnung und Vergütung von KSt verbunden; dies war europarechtskonform (s BFH v 05.11.2013, BFH/NV 2014, 386).
2.6.2.3 Ermäßigung der inländischen Steuerbelastung im Erstattungs- und Vergütungsverfahren
Tz. 161
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Soweit die inl KSt durch St-Abzug zu erheben ist, geschieht dies wegen § 50c Abs 1 S 1 EStG (früher § 50d Abs 1 EStG aF) grds zunächst ohne Berücksichtigung etwaiger Ansprüche auf St-Ermäßigung gem §§ 43b, 50g EStG bzw gem den DBA, es sei denn, der Vergütungsschuldner konnte unter Inanspruchnahme der Verfahren des § 50c Abs 2 EStG (früher § 50d Abs 2 EStG aF) auf den St-Abzug ganz oder tw verzichten (dazu s Tz 148–156a). Wurde diese Möglichkeit nicht genutzt, kann die inl St-Belastung auch im Verfahren gem § 50c Abs 3 EStG (früher § 50d Abs 1 EStG aF) durch Erstattung gemindert werden. Dazu s Tz 162 ff.
Tz. 162
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Sofern nicht bereits von der Möglichkeit des Freistellungsverfahrens (oder früheren Kontrollmeldeverfahrens), früher nach § 50d Abs 2, 5, 6 EStG aF, nunmehr nach § 50c Abs 2 EStG Gebrauch gemacht wurde (s Tz 149 ff) und der St-Abzug deshalb ermäßigt erhoben oder gar unterlassen werden durfte, kann der gem § 2 Nr 1 KStG beschr Stpfl die ihm nach §§ 43b, 50g EStG, dem jeweiligen DBA oder etwaigen zwischenstaatlichen Abkommen zustehenden Ermäßigungsansprüche beim BZSt geltend machen, früher s § 50d Abs 1 EStG, nunmehr s § 50c Abs 3 EStG. Einer Ermäßigung kann aber § 50d Abs 3 EStG entgegenstehen (s Tz 156a). In speziellen Fällen der sog cum/cum-Gestaltungen sind zudem ab 2017 die Beschränkungen des § 50j EStG zu beachten.
Tz. 163
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wurde ein St-Abzug einbehalten, obwohl die Eink nicht zu den inl iSd § 49 EStG rechnen und sie daher nicht der beschr StPflicht unterliegen, ist der einbehaltene St-Abzug nach Verw-Auff nach § 37 Abs 2 AO durch das BetrSt-FA des Abzugspflichtigen an den beschr Stpfl zu erstatten (s Tz 167–169). Ob diese Sachbehandlung richtig ist, ist zweifelhaft. Denn richtigerweise dürfte bereits die – wenn auch wegen fehlender StPflicht sachlich unrichtige – St-Anmeldung den Rechtsgrund für Einbehalt und Abführung bilden (s Urt des BFH v 17.05.1995, BStBl II 1995, 781 zu § 50a Abs 4 EStG), so dass erst nach deren (tw) Aufhebung eine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO wegen fehlendem Rechtsgrund möglich sein dürfte. Zudem spricht vieles dafür, dass diese Erstattung nur mit Zustimmung des Abführenden an den Vergütungsgläubiger erfolgen darf (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 700; v 28.06.2006, BFH/NV 2007, 2). Diese Rspr steht allerdings im Widerspruch zu der jahrzehntelangen Anwendung des § 37 Abs 2 AO im Bereich der LohnSt und KapSt (die dort auch vom BFH gebilligt wird, s Urt des BFH v 19.10.2005, BFH/NV 2006, 926 mwNachw). All diese Fälle sind strukturell gleich gelagert und müssten daher eigentlich auch verfahrensrechtlich gleich behandelt werden. Hier besteht Bedarf nach einer ges-geberischen Klarstellung und/oder einer vereinheitlichten Rspr.
Tz. 164–166
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
einstweilen frei
2.6.2.4 Erstattung zu Unrecht einbehaltener Steuerabzugsbeträge
Tz. 167
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wurde ein St-Abzug einbehalten, obwohl der Gläubiger der Kap-Erträge oder Vergütungen mit den st-abzugspflichtigen Einnahmen nicht der beschr StPflicht unterliegt, ist die erhobene St nach Verw-Auff jedenfalls im Bereich der KapSt nach § 37 Abs 2 AO zu erstatten, falls nicht schon ein Fall des § 44b Abs 5 EStG vorliegt (vgl BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rn 307, zu systematischen Bedenken s ...