Tz. 173
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die als Gegenleistung für die Einbringung hingegebenen Anteile müssen als Folge der Sacheinlage neu entstanden sein, dh die Sacheinlage hat unmittelbar zur Entstehung der Anteile geführt. Die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft, die sich schon im BV der Übernehmerin befinden (sog eigene Anteile), erfüllt die Voraussetzung des § 20 Abs 1 UmwStG nicht (glA s W/M, § 20 UmwStG Rn R 150 mwNachw; s S/H/S, 7. Aufl, § 20 UmwStG Rn 210; s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 130; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 191). Diese Anteile sind nämlich bereits vor der Sacheinlage durch andere Vorgänge begründet und später von der Übernehmerin erworben worden. Daher sind die Anteile iSv § 20 Abs 1 UmwStG nicht mehr "neu" (zur Kritik in Einbringungsfällen, die unter den Anwendungsbereich der EG-FRL fallen, s Tz 170b). Die Übertragung von Vermögen auf eine Kap-Ges oder Genossenschaft gegen Gewährung eigener Anteile ist ein nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilender echter Tausch und kein tauschähnlicher Vorgang (s Urt des BFH v 19.10.1998, BStBl II 2000, 231 unter II. 1. d) wie die Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG in Erfüllung einer gesellschaftsrechtlichen Einlageschuld für den "Ersterwerb" neu entstandener Anteile.
Tz. 174
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Werden eigene Anteile für die Einbringung von Vermögen iSd § 20 Abs 1 UmwStG neben der Ausgabe neuer Anteile gewährt, ist § 20 UmwStG anwendbar. Denn hierfür ist ausreichend, dass überhaupt neue Anteile ausgegeben werden. Die Hingabe der eigenen Anteile ist die Gewährung zusätzlicher WG iSd § 20 Abs 2 S 4 UmwStG (s Tz 224f iVm Tz 187b; ebenso s R/H/vL, 2. Aufl, § 20 UmwStG Rn 132b aE; s H/M, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 192).
Tz. 175
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Keine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG liegt vor, wenn eine Umwandlung ohne Kap-Erhöhung durchgeführt wird, weil gem § 54 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwG (bei einer GmbH als Übernehmerin) oder § 68 Abs 1 S 2 Nr 1 UmwG (bei einer AG als Übernehmerin) (ausreichend) eigene Anteile an der Übernehmerin vorhanden sind, die dem übertragenden Rechtsträger oder dessen AE gewährt werden. Dies gilt sowohl für die Verschmelzung als auch für die Spaltung (s §§ 125 S 1 iVm 54 UmwG). Die Tatsache, dass eine hr-liche Umwandlung unter Ausgabe eigener Anteile zulässig ist, bedeutet nicht zwingend auch die stliche Begünstigung dieses Vorgangs durch § 20 UmwStG. Im Gegensatz zu den von §§ 3–19 UmwStG erfassten Vorgängen, die lediglich eine hr-liche Umwandlung voraussetzen, verlangt § 20 UmwStG die Erfüllung aller Voraussetzungen der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG. Dabei ist der Anwendungsbereich nicht mit den hr-lichen Möglichkeiten der Vermögensübertragung verknüpft. Das bei einer Verschmelzung oder Spaltung in freiem Ermessen (von übertragenden und übernehmenden Rechtsträger, s Kallmeyer, UmwG 5. Aufl, § 54 Rn 10, s S/H/S, 7. Aufl § 54 UmwG Rn 10) stehende Kap-Erhöhungswahlrecht (s Lutter, UmwG, 4. Aufl, § 54 Rn 13) müsste also zur Erlangung einer stlichen Förderung nach § 20 UmwStG iSd Durchführung einer Kap-Erhöhung ausgeübt werden. Reichen die eigenen Anteile für eine Gewährung an den übertragenden Rechtsträger nicht aus, muss eine Kap-Erhöhung erfolgen (s Lutter, UmwG, 4. Aufl, § 54 Rn 12). In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 20 Abs 1 UmwStG gegeben; die Hingabe der eigenen Anteile ist die Gewährung zusätzlicher WG iSd § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 und S 4 UmwStG (s Tz 187; anders bei der Abwärtsverschmelzung mit Kap-Erhöhung, s Tz 178ff).