Tz. 174

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Ausschüttungen auf ein beteiligungsähnliches Genussrecht iSv § 8 Abs 3 S 2, 2. Alt KStG unterliegen als dividendenähnliche Erträge der St-Befreiung des § 8b Abs 1 KStG (Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 EStG; die Mindestbeteiligungsgrenze von 10 % des § 8b Abs 4 KStG ist allerdings zu beachten). § 8b Abs 5 S 1 KStG ist im Falle der Gewährung der St-Befreiung anwendbar; es gelten also 5 % der Genussrechtsvergütungen als nabzb Ausgaben.

Die Frage der gewstlichen Kürzung stellt sich dann nicht mehr, da die Erträge bereits vollständig kstlich stbefreit wurden. Die 5 %-Pauschale ist (auch hier) kein kürzungsfähiger Gewinnanteil (s § 9 Nr 2a S 4 GewStG/s § 9 Nr 7 S 3 GewStG). Es kann allerdings zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG kommen (s Tz 171).

 

Tz. 175

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ein Gewinn aus der Veräußerung eines beteiligungsähnliches Genussrechts iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG fällt unter die St-Befreiung des § 8b Abs 2 S 1 KStG (ohne Mindestbeteiligungsgrenze); s Schr des BMF v 28.04.2003 (BStBl I 2003, 292, Rn 24); s auch § 8b KStG Tz 162. Entspr ist dann aber ein Verlust aus der Veräußerung des Genussrechts nach § 8b Abs 3 S 3 KStG nabzfg. Diese Handhabung schlägt auch auf die GewSt durch.

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