Ewald Dötsch, Torsten Werner
2.7.3.1 Nennkapital bei einem Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit
Tz. 95b
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB rechtsfähige AöR) haben nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften idR ein Nenn-Kap oder eine hiermit vergleichbare Größe. Solche EK-Teile sind nicht Bestandteil des stlichen Einlagekto. Eine Herabsetzung des Nenn-Kap oder der hiermit vergleichbaren Größe und anschließende Rückzahlung führt grds nicht zu stpfl Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG und lässt das stliche Einlagekto im Ergebnis unverändert (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 14). Das stliche Einlagekto bleibt deshalb unverändert, weil die Kap-Herabsetzung und anschließende Rückzahlung wegen der sinngemäßen Anwendung des § 28 KStG auf BgA zu einem Zugang und Abgang beim stlichen Einlagekto in gleicher Höhe führt. Hierzu s Tz 100.
2.7.3.2 Nennkapital bei einem Eigenbetrieb
Tz. 96
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw sind diejenigen im Zeitpunkt des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren vorhandenen EK-Teile, die das Nenn-Kap bzw eine vergleichbare Kap-Größe des BgA übersteigen, dem stlichen Einlagekto als Anfangsbestand zuzurechnen (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 13 und Rdnr 43; s Tz 83).
Der Grund für diese stliche Behandlung ist in den entspr landesrechtlichen Vorschriften zu den Eigenbetrieben zu finden. Diese enthalten idR die Bestimmung, dass ein Eigenbetrieb mit einem angemessenen Nenn-Kap auszustatten ist (s § 10 Abs 2 EigAnVO – Rh-Pf; § 5 Abs 2 EBV – Bayern; § 12 Abs 2 EigBG Ba-Wü; § 10 Abs 2 EigBGes – Hessen). Dieser Betrag ist nicht dem stlichen Einlagekto zuzuordnen. Soweit er an die Träger-Kö ausgekehrt wird, kommt es bei ihr nicht zu einem stpfl Zufluss; die Vermögenszuführung unterliegt nicht der Regelung des § 27 Abs 1 S 3ff KStG und verringert damit nicht das Einlagekto (jedoch s Tz 97).
Bloße satzungsrechtliche Vorgaben über ein "Nenn-Kap" reichen zur Annahme eines Solchen nicht aus.
Wird ein bisher bilanzierender Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs-VO umgewandelt und hierbei ein Teil der bestehenden Altrücklagen (Einlagekto) als Nenn-Kap für den Eigenbetrieb festgeschrieben, ist der Bestand im stlichen Einlagekto entspr § 28 Abs 1 KStG um einen Betrag iHd festgesetzten Nenn-Kap zu verringern (s Urt des FG Ba-Wü v 24.07.2006, EFG 2006, 1707).
2.7.3.2.1 Herabsetzung des Nennkapitals eines Eigenbetriebs
Tz. 97
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Zur stlichen Behandlung einer Herabsetzung des Nenn-Kap (Stamm-Kap) eines Eigenbetriebs und anschließender Auskehrung an die Träger-Kö s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 51 ff. Hiernach ist bei einem Eigenbetrieb – insbes in den Fällen, in denen kurze Zeit nach der Herabsetzung und Auskehrung des Stamm-Kap wieder eine Erhöhung des Stamm-Kap stattfindet – zu prüfen, ob eine solche Kap-Herabsetzung mit nachfolgender Kap-Erhöhung nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328, und s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 52). Zur Frage der Zulässigkeit einer Kap-Herabsetzung enthalten die landesrechtlichen Vorschriften zu den Eigenbetrieben häufig die Aussage, dass das Stammkapital und die Rücklagen nur dann vermindert werden dürfen (so die Regelung in § 11 Abs 5 EigAnVO – Rh-Pf) bzw das Eigenkapital nur dann zurückgezahlt werden darf (so die Regelung in § 11 Abs 4 EigBGes – Hessen), wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. Hierzu hat das Hess FG im Urt v 26.06.2013 (Az: 4 K 418/12) – im zweiten Rechtszug nach dem Urt des BFH v 16.11.2011 (BStBl II 2013, 328) – entschieden, dass das Stamm-Kap eines Eigenbetriebs der Vermögenserhaltung und -vermehrung diene und hierüber (im Gegensatz zu den Rücklagen) nicht beliebig verfügt werden könne. Wie hoch das Stamm-Kap eines Eigenbetriebs sein müsse, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab und sei ua auch davon abhängig, ob sich der Eigenbetrieb kostendeckend durch Gebühren finanzieren könne. In dem entschiedenen Fall (Jugend- und Freizeiteinrichtungen) sah das FG eine EK-Quote (bezogen auf das Anlagevermögen) iHv 30–40 % als angemessen an. Werde dieses angemessene Stamm-Kap durch eine Herabsetzung und Auskehrung unterschritten, liege eine Vorabausschüttung auf den Gewinn vor, die der KapSt unterliege.
Ist eine Herabsetzung und zeitnahe Erhöhung des Stamm-Kap zulässig, so führt dies unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 2 KStG zu einem gleichzeitigen grds betragsgleichen Zu- und Abgang beim stlichen Einlagekto iHd Stamm-Kap, ohne dass die Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs 1 S 3 KStG zu beachten ist. Anderenfalls (dh bei einer unzulässigen Herabsetzung des Stamm-Kap) stellt die Auskehrung des Herabsetzungsbetrags eine kapstpfl Ausschüttung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG und die anschließende Mittelzuführung ("Kap-Erhöhung") eine Einlage in das stliche Einlagekto dar (s Schr des BMF v 09.01.2015, BStBl I 2015, 111, Rdnr 52).
Tz. 98
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
vorläufig frei
2.7.3.3 Nennkapital bei einem Regiebetrieb?
Tz. 99
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Ein ...