Tz. 36
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 32 Abs 2 KStG enthält vier Ausnahmefälle, in denen die KSt nicht durch den St-Abzug abgegolten ist, obwohl die Voraussetzungen des Abs 1 vorliegen.
3.1 Absatz 2 Nr 1: Keine Abgeltungswirkung im VZ des Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
Tz. 36a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bis einschließlich VZ 2008 folgte aus § 7 Abs 3 S 3 KStG, dass beim unterjährigen (identitätswahrenden, näher s § 2 KStG Tz 189-189b) Wechsel zwischen beschr und unbeschr StPflicht anders als im EStG (s § 2 Abs 7 S 3 EStG) keine gemeinsame Veranlagung der während der unbeschr StPflicht erzielten Eink mit ggf während der beschr StPflicht vorliegenden inl Eink vorzunehmen war (s § 2 KStG Tz 190).
Beispiel:
Die ausl Kö K verlegt am 01.06.2008 identitätswahrend Sitz und Geschäftsleitung ins Inl. Sie unterhielt bereits vorher eine inl BetrSt (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Im Januar 2008 erzielt sie von inl Unternehmen aus Nutzungsüberlassungen der zwei geschützten Patente A und B Lizenzgebühren iSd §§ 49 Abs 1 Nr 6 EStG. Die Unternehmen führen AbzugsSt gem § 50a Abs 4 (ab 2009: Abs 1) Nr 3 EStG ab. Patent A ist dem BV der inl BetrSt zuzuordnen, Patent B nicht. Das DBA mit dem urspr Sitzstaat der K lässt eine AbzugsSt auf Lizenzgebühren zu.
Im Zeitraum der beschr StPflicht wurden die inl Eink entweder mittels AbzugsSt abschließend besteuert (soweit sie dem St-Abzug unterlagen und gem § 32 Abs 1 KStG Abgeltungswirkung eintrat, so im Bsp für die aus Patent B gezogene Lizenzgebühr) und/oder es war eine zweite, gesonderte Veranlagung für den Zeitraum der beschr StPflicht durchzuführen (für nicht dem St-Abzug unterliegende inl Eink – im Bspl für die Eink aus der inl BetrSt – sowie für inl Eink mit St-Abzug, jedoch ohne Abgeltungswirkung gem § 32 Abs 1 KStG, im Bsp für die Lizenzgebühr aus Patent A, da diese "in einem inl Betrieb angefallen" ist).
Tz. 36b
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Ab VZ 2009 gilt gem der eingefügten Nr 1 des § 32 Abs 2 KStG für die vorgenannten Fälle Gleiches wie im EStG gem § 2 Abs 7 S 3 EStG. Dies wird im RefEntw des JStG 2009 ausdrücklich als Ziel der Änderung angegeben (s § 7 Tz 24 dazu, welche Funktion dem unverändert gebliebenen § 7 Abs 3 S 3 KStG danach noch bleibt). Das bedeutet: Zwar unterliegen Eink während der beschr StPflicht iSd § 2 Nr 1 KStG (nur darauf verweist die Vorschrift; findet ein Wechsel zwischen unbeschr StPflicht und beschr StPflicht gem § 2 Nr 2 KStG statt, bleibt es demnach bei der Abgeltungswirkung, zB Anissimov in Lademann, KStG, § 32 Rn 45 mwNachw) weiterhin nur iRd §§ 2 KStG, 49 EStG der dt Besteuerung, denn die Vorschrift enthält nicht etwa eine Ausdehnung der unbeschr StPflicht. Ab 2009 ist jedoch für den gesamten VZ, in dem ein Wechsel von der unbeschr zur beschr StPflicht oder umgekehrt stattgefunden hat, nur eine Veranlagung durchzuführen und für den darin enthaltenen Zeitraum der beschr StPflicht wird eine ggf geltende Abgeltungswirkung aufgehoben.Für derart veranlagte Eink erhobene AbzugsSt ist mithin anzurechnen. Im obigen Bsp ist demnach ab 2009 auch die Lizenzgebühr für das Patent B mit zu veranlagen und auch die betreffende Steuer gem § 50a EStG ist dort anzurechnen. Solchen Eink zuzuordnende BA (s § 50 Abs 1 S 1 EStG) werden damit abzb. Dem steht § 8 Abs 6 KStG nicht entgegen, weil diese Eink nicht (mehr) "lediglich" der AbzugsSt unterliegen (ebenso zB Kroschel in B/W, KStG, § 32 Rn 27.1; Hendricks in R/H/N, KStG, § 32 Rn 19; Helm in Sch/F, KStG, § 32 Rn 118).
3.2 Absatz 2 Nr 2, Absatz 4: Option zur Veranlagung (keine Abgeltungswirkung) für Einkünfte gemäß § 50 Absatz 1 Nr 1, 2 und 4 EStG durch EU/EWR-KSt-Subjekte
Tz. 36c
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Ab VZ 2009 enthält Abs 2 Nr 2 für die in Abs 4 (s Tz 36d) angesprochenen KSt-Subjekte aus EU/EWR-Staaten die Möglichkeit, eine auf die Eink gem § 50 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 (nicht: Nr 3, dazu s Tz 6a) EStG begrenzte Veranlagung zu wählen (Parallelregelung zu § 50 Abs 2 S 2 Nr 5 EStG). Diese Ausnahme von der Abgeltungswirkung in Nr 2 stellt innerhalb der EU/des EWR sicher, dass in dieser Veranlagung BA geltend gemacht werden können. Das Wahlrecht ist nicht zu verwechseln mit der ebenfalls 2009 eingeführten Option zur sog Nettobesteuerung gem § 50a Abs 3 KStG. Diese setzt unmittelbar im St-Abzugsverfahren an und erlaubt bereits dort den Abzug von BA, wenn auch nur unter Mitwirkung des Vergütungsschuldners (s § 73d Abs 1 S 3 EStDV); auch diese Vorschrift gilt ggf auch für Kö (ausdr Verweis in § 50a Abs 3 S 3 EStG).
Tz. 36d
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Das Vorstehende gilt indes kraft ausdrücklichem Verweis nur für St-Subjekte iSd Abs 4. Dies sind gem § 2 Nr 1 KStG beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, die in einem EU-/EWR-Staat Sitz und Ort der Geschäftsleitung haben und die nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staaten gegründet sind (bei den speziellen Rechtsformen Europäische Gesellschaft und Europäische Gen gelten alle drei Voraussetzungen immer als erfüllt, § 32 Abs 4 S 2 KStG). Nach dem Wortlaut des Abs 4 können Sitz, Ort der Geschäftsleitung und Gründung allerdings auch in vd EU-/EWR-Staaten liegen bzw stattgefunden haben (zutr Anissimov in Lademann, KStG, § 32 Rn 48; Micker in BeckOK, KStG, § 32 Rn 182).
3.3 Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wegen der Steuerabzugsbeträge (§ 32 Abs 2 Nr 3 KStG)
Tz. 37
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Gem § 3...