Tz. 22
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Schr des BMF v 09.01.1992 (BStBl I 1992, 47)
Bis zu der in Aussicht genommenen Bereinigung des Umwandlungsrechts und des UmwSt-Rechts durch Gesetz gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) von Kö folgendes:
1. | Unter Aufspaltung ist der Übergang aller Vermögensgegenstände einer übertragenden Kap-Ges auf mehrere Kap-Ges gegen Gewährung von Anteilen dieser Kap-Ges an die AE der übertragenden Kap-Ges zu verstehen. Bei der Abspaltung gehen Teile des Vermögens der übertragenden Kap-Ges auf eine oder mehrere Kap-Ges gegen Gewährung von Anteilen dieser Kap-Ges an die AE der übertragenden Kap-Ges über. Während bei der Aufspaltung die übertragende Kap-Ges aufgelöst wird, bleibt sie bei der Abspaltung bestehen. Fall 1 (Aufspaltung) Die A-AG, die zwei Teilbetriebe hat, bringt den einen Teilbetrieb in die B-AG und den anderen in die C-AG gegen Gewährung von Anteilen an den übernehmenden Gesellschaften ein. Anschließend wird die A-AG liquidiert. Ihr Vermögen, das aus den Anteilen an der B-AG und der C-AG besteht, wird an ihre Gesellschafter ausgekehrt. Fall 2 (Abspaltung) Die D-GmbH bringt einen Teilbetrieb in die E-GmbH gegen Gewährung von Anteilen an der E-GmbH ein. Anschließend
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2. | Die handelsrechtlich aufeinander folgenden Rechtsvorgänge können wegen der wirtsch Einheit strechtlich als ein einheitlicher Gesamtvorgang angesehen werden. Auf Antrag der übertragenden Kap-Ges und aller vor und nach der Spaltung wes beteiligten Gesellschafter sind die strechtlichen Vorschriften über die Verschmelzung (§§ 14–16 und 19 UmwStG 1977) aus Billigkeitsgründen sinngemäß anzuwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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