Tz. 14
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Mit der Erweiterung des § 39 KStG um einen Abs 2 hat der Gesetzgeber des UntStFG eine im StSenkG zunächst übersehene Regelung nachgeholt, und zwar mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des KStG heutiger Fassung (s § 34 Abs 2a KStG idFd UntStFG).
Tz. 15
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Nach § 39 Abs 2 KStG wird der nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG 1999 zuletzt festgestellte Betrag des EK 04 als Anfangsbestand des Einlagekontos in die Feststellung nach § 28 Abs 1 S 3 KStG einbezogen.
Die gesonderte Feststellung nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG 1999 betr denjenigen Teil des Nenn-Kap, der gem § 29 Abs 3 KStG 1999 zum VEK rechnet. Das ist der Teil des Nenn-Kap, der durch Umwandlung von in den Teilbeträgen EK 45 bis EK 02 repräsentierten Rücklagen entstanden ist (s § 47 KStG 1999 Tz 16ff).
Tz. 16
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Mit "zuletzt festgestellter Betrag" iSd § 39 Abs 2 KStG ist der Bestand des Sonderausweises auf den letzten Feststellungsstichtag unter der Herrschaft des KStG 1999 gemeint. Das ist, wenn die Kö ein kj-gleiches Wj hat, der Bestand zum 31.12.2000. Bei einem vom Kj abw Wj 2000/2001 ist auf den Bestand des Sonderausweises zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj abzustellen, weil auch für ein zus Rumpf-Wj in 2001 noch das KStG 1999 gilt.
Tz. 17
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Wie der Abs 1 des § 39 KStG (s Tz 7) spricht auch sein Abs 2 davon, dass der Schlussbestand des unter der Herrschaft des KStG 1999 gebildeten Sonderausweises als Anfangsbestand für die Feststellung nach § 28 Abs 1 S 3 KStG zu übernehmen ist. Ebenso wie beim Einlagekonto hat die Fin-Verw aber auch beim Sonderausweis eine gesonderte Feststellung des Anfangsbestands zum 01.01.2001 nicht vorgenommen. Die erste Feststellung nach dem KStG heutiger Fassung fand bei kj-gleichen Wj zum 31.12.2001 und bei abw Wj 2000/2001 zum Schluss des ersten in 2002 endenden Wj statt (s Tz 4).
Tz. 18
Stand: EL 83 – ET: 04/2015
Der nach § 28 Abs 1 S 3 KStG gesondert festzustellende Sonderausweis umfasst, ausgehend vom Anfangsbestand iSd § 39 Abs 2 KStG, Beträge, die dem Nenn-Kap durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von Einlagen der AE zugeführt worden sind. Wie zu § 28 KStG (s § 28 KStG Tz 27) ausgeführt, gehören zu den sonstigen Rücklagen
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der Teilbetrag EK 02 (gesondert festgestellt) und |
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das sog neutrale Vermögen (dazu s § 38 KStG Tz 14c; nicht gesondert festgehalten). Dazu gehören auch die dem KSt-Guthaben entspr Rücklagen (früheres EK 40) und auch das frühere EK 01 und EK 03. |