Tz. 15

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Die Anwendung des § 3 UmwStG setzt voraus, dass das Vermögen der übertragenden Kö BV der übernehmenden Pers-Ges bzw der übernehmenden natürlichen Person wird. Im Fall der Auf- oder Abspaltung muss das gesamte zu einem Teilbetrieb gehörende Vermögen übergehen.

Auf der Seite der übertragenden Kö muss das übergehende Vermögen nicht zu einem ›Betrieb‹ gehören; dies hat Bedeutung für die Umwandlung einer lediglich vermögensverwaltenden Kap-Ges.

 

Tz. 16

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

vorl frei

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