Tz. 122

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Nach § 11 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 S 2 UmwStG ist der Antrag auf Ansatz eines unter dem gW liegenden Werts gem § 11 Abs 2 S 1 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der stlichen Schluss-Bil bei dem für die Besteuerung der übertragenden Kö zuständigen FA zu stellen. Näheres s Tz 41ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge