Tz. 206
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nach § 9 Abs 2 S 2 KStG sind Nutzungen und Leistungen keine Zuwendungen iSd Vorschrift, also keine Spenden. Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (s § 100 BGB). Leistungen sind zB Dienst- oder Arbeitsleistungen. Das Abzugsverbot bedeutet also, dass der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft sowie Vermögensminderungen, die lediglich anlässlich der Nutzung eines WG entstehen, vom Spendenabzug ausgeschlossen sind (s Urt des BFH v 29.11.1989, BStBl II 1990, 570); pers Leistungen des Stpfl, für die ihm selbst keine Ausgaben erwachsen, sollen nicht zu abzb Spenden führen (s Urt des BFH v 22.10.1971, BStBl II 1972, 55). Gewährt der Stpfl einer st-begünstigten Kö ein zinsloses Darlehen, liegt in Höhe des Zinsverzichts keine Spende vor.
Tz. 207
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Der Ausschluss von "Nutzungen und Leistungen" nach § 9 Abs 2 S 2 KStG vom stlichen Abzug betrifft nur solche Leistungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen, und Vermögensminderungen, die lediglich durch die Nutzung eines WG bedingt sind (s Urt des BFH v 29.11.1989, BStBl II 1990, 570). Kosten, die in Zusammenhang mit der Gewährung einer Nutzung beim Stpfl anfallen, sind dagegen als Spende abzb (s Urt des BFH v 08.08.1990, BStBl II 1991, 70).
Tz. 208
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Wurde für eine Leistung (zB Überlassung von Räumen, Arbeitsleistung, Handwerkerleistung, Lieferung) gegenüber einer st-begünstigten Kö dagegen ein Entgelt vereinbart und verzichtet der Leistende nachträglich auf dessen Begleichung, so liegt keine Nutzung oder Leistung im oa Sinne vor. Bei einem solchen Verzicht handelt es sich auch nicht um eine Aufwandsspende; wirtsch betrachtet liegt vielmehr eine Spende des vereinbarten Entgelts vor, wobei der Zahlungsweg abgekürzt ist. In diesem Fall liegt daher eine stlich berücksichtigungsfähige Zuwendung vor. Hierzu s Tz 222. Wegen der in diesen Fällen auszustellenden Zuwendungsbestätigung s Tz 178.
Tz. 209
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Besteht die Zuwendung darin, dass der Spender eine Leistung beauftragt und bezahlt, die von einem Dritten (zB Handwerker) gegenüber der st-begünstigten Kö erbracht wird, liegt uE eine abzb Zuwendung des Spenders vor. Es handelt sich nicht um eine nabzb Leistung iSd § 9 Abs 2 S 2 KStG, da nicht der Spender die Leistung erbringt (s Tz 206). Auch eine Aufwandsspende (s Tz 210ff) liegt nicht vor, da der Zuwendende keinen Ersatzanspruch gegenüber der st-begünstigten Kö hat. Nach dem wirtsch Gehalt des Vorgangs wendet der Spender dem Zuwendungsempfänger die Leistung des Handwerkers zu.