3.1.3.3.1 Ausbeuten
Tz. 97
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Ausbeuten sind gem der RFH-Rspr (s Urt des RFH v 28.11.1933, RStBl 1934, 461) Ausschüttungen aus Kuxen, also aus Anteilen an bergrechtlichen Gewerkschaften oder an bergbautreibenden Vereinigungen in der Rechtsform einer jur Person. Die bergrechtlichen Gewerkschaften wurden zum 01.01.1986 aufgelöst (s §§ 163ff BBergG). Daher wurde der Begriff "Kuxe" in § 20 Abs 1 Nr 1 EStG durch das StSenkG gestrichen, sodass der Begriff heute wohl keine Bedeutung mehr hat.
Obwohl in den Ausbeuten häufig auch Kap-Rückzahlungen enthalten sind, erklärt die Rspr (s Urt des RFH v 09.02.1932, RStBl 1932, 442; v 28.11.1933, RStBl 1934, 461 und v 24.02.1937, RStBl 1937, 868) sie zu in vollem Umfang stpfl Gewinnanteilen. Diese Auff dürfte unter Berücksichtigung der aktuellen Rspr des BFH nicht mehr zutreffend sein (s Tz 106).
3.1.3.3.2 Sonstige Bezüge
Ausgewählte Literaturhinweise
Littmann, Zur stlichen Behandlung der Gratisaktie, Wpg 1952, 207;
Mittelbach, Freianteile ausl Kap-Ges, FR 1960, 267;
Biedermann, Ertragstliche Behandlung von Bezugsrechten, Stbg 1967, 76;
Gondert/Schimmelschmidt, Die Besteuerung von Kauf- und Halteanreizen iRd Börsengangs am Beispiel der Gewährung von Treueaktien der Deutschen Telekom AG durch den Bund, DB 1999, 1570;
Altfelder, St-Fragen zum Börsengang der Deutschen Telekom AG (DTAG), FR 2000, 443;
Stegemann, Die stliche Behandlung von Gratisaktien, BB 2000, 953;
Metzing, Die ertragstliche Behandlung der Gratisaktien der Telekom AG, DStR 2001, 608;
Singer, Besteuerung der Gratisaktien der Deutschen Telekom (DTAG) im VZ 2000, INF 2001, 481;
Wacker, BB-Forum: Zur strechtlichen Beurteilung der anlässlich der Börsengänge der Deutschen Telekom AG zugeteilten Bonusaktien, BB 2005, 867;
Kraft/Schreiber, Kap-Rückzahlungen von Drittstaats-Kap-Ges, NWB 2016, 2345;
Schaflitz/Laschewski, St-Neutrale Einlagenrückgewähr auch in Drittstaatenfällen, BB 2016, 3095;
Arjes/Foddanu, Neue Entwicklungen bei der Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten, DB 2017, 688;
Binnewies/Stenert, Einlagenrückgewähr und Nenn-Kap-Rückzahlung durch ausl Kap-Ges, GmbH-StB 2017, 189;
Meilicke/Scholz, Diskriminierungsfreie Besteuerung von Dividenden und Abspaltungen, DB 2017, 871;
Baumgartner, "Alles beim Alten?" – Die Rspr des BFH zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften, DStR 2019, 2393;
Ergenzinger/Holle, Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft, IStR 2019, 828;
Käshammer/Schmohl/Schuhmann, Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft – Ausgewählte Praxisüberlegungen, IStR 2019, 858;
Kölbl/Keilen, Kap-Maßnahmen im Konzern, Ubg 2019, 700;
Schrenk/Ullmann, Stliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen durch Drittstaatengesellschaften – Diskussion des BFH-Urt v 10.4.2019 (I R 15/16), DStZ 2019, 886;
Oppel, BFH schließt Direktzugriff auf Einlagekonto auch im Drittstaaten-Sachverhalt aus, IStR 2020, 46.
3.1.3.3.2.1 Allgemeines
Tz. 98
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG gehören neben den Gewinnanteilen und Ausbeuten auch die sonstigen Bezüge aus Anteilen an einer in § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG genannten Kö. Hierbei handelt es sich um Beträge, die die AE einer noch nicht aufgelösten Kö ohne Herabsetzung des Kap erhalten, soweit es sich hierbei nicht um Gewinnanteile oder Ausbeuten handelt und soweit es sich nicht um Leistungen aus dem stlichen Einlagekonto handelt. Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn C/1 21 und C/1 28f) geht – uE zutr – davon aus, dass die vGA den Hauptanwendungsfall der sonstigen Bezüge darstellt. § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG erfasst zB auch die Dividendengarantie an einen außenstehenden Minderheitsgesellschafter einer OG, die keine vGA darstellt (s Tz 100).
Auch nach der Rspr (s Urt des RFH v 30.09.1933, RStBl 1934, 570 und s Urt des BFH v 01.03.1977, BStBl II 1977, 545) ist beim AE als Kap-Ertrag jede Zuwendung der Kö oder Pers-Vereinigung zu erfassen, durch die das Vermögen der Kap-Ges ohne Kap-Herabsetzung gemindert wird, wobei es gleichgültig ist, ob die Zuwendung dem lfd Gewinn der Kö entspr oder ob frühere Reserven ausgeschüttet worden sind (jedoch s Tz 81 Abs 1).
Beispiele:
- vGA in Form genossenschaftlicher Rückvergütungen, soweit diese nicht nach § 22 KStG als BA anzuerkennen sind. Abzb genossenschaftliche Rückvergütungen hingegen sind beim AE nicht Kap-Ertrag (s Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 38. Aufl, § 20 Rn 33);
- Ausschüttungen einer Genossenschaft gem § 21a GenG, die in der Satzung vorgesehen sind.
Schlotter (in L/B/P, § 20 EStG Rn 228) geht davon aus, dass die Abgrenzung zwischen den sonstigen Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG und den besonderen Entgelten oder Vorteilen iSd § 20 Abs 3 EStG vorwiegend theoretischer Natur ist. Buge (in H/H/R, § 20 EStG Rn 67) geht uE zutr davon aus, dass die sonstigen Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG auch die besonderen Entgelte und Vorteile iSd § 20 Abs 3 EStG umfassen. Ähnlich für den Regelfall s Jochum (in K/S/M, § 20 EStG Rn E 7). Auch nach Ansicht des BFH (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468 mwNachw) stellt die Regelung in § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (jetzt: Abs 3) EStG lediglich klar, d...