Tz. 101
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Unter die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 EStG bezeichneten Eink oder an deren Stelle gewährt werden (s § 20 Abs 3 EStG), fallen nach Auff des BFH und der Fin-Verw insbes Freiaktien und sonstige Freianteile (auch Gratis- oder Berichtigungsaktien genannt), die dem AE in einem bestimmten Verhältnis zu seiner bisherigen Beteiligung gewährt werden, ohne dass dieser dafür eine unmittelbare Gegenleistung erbringen muss, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob durch ihre Ausgabe eine früher vorgenommene Kap-Zusammenlegung ganz oder tw rückgängig gemacht werden soll (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rn 23; s Urt des BFH v 21.01.1966, BStBl III 1966, 220; v 27.03.1979, BStBl II 1979, 560; v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468 und v 14.02.2006, BStBl II 2006, 520). GlA s Buge, in H/H/R, § 20 EStG Rn 76. Ebenfalls hierzu s Stegemann (BB 2000, 953, 955). Die Höhe des ausgeschütteten Gewinns bestimmt sich nach Verw-Auff nach dem niedrigsten am ersten Handelstag an einer Börse notierten Kurs der Gratisaktien (s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rn 23). Für nicht an der Börse gehandelte Freianteile gelten uE entspr Grundsätze.
Nach der früheren Rspr war bei der Gewährung von Freianteilen von einer sog Doppelmaßnahme auszugehen. Danach schüttet die Gesellschaft durch die Gewährung von Freianteilen die erwirtschafteten Gewinne zunächst bar (verdeckt) an die Gesellschafter aus, die diese dann im Wege der Kap-Erhöhung wieder in die Gesellschaft einlegen (s Urt des BFH v 17.09.1957, BStBl III 1957, 401; s Urt des BFH v 05.04.1978, BStBl II 1978, 414; s Urt des Nds FG v 30.01.1992, EFG 1992, 747). Die Bewertung der Anteile erfolgte in diesem Fall mit dem Nennbetrag der Freianteile. Nach der neueren BFH-Rspr wird maßgeblich auf das Veranlassungsprinzip abgestellt, so dass eine durch das Gesellschaftsverhältnis ausgelöste Zuwendung von Freianteilen unmittelbar als Ertrag aus der gehaltenen Einkunftsquelle behandelt wird (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468). Dh, dass der gW und nicht der Nennwert der Freianteile als Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG anzusetzen ist. Ebenfalls hierzu s Tz 285 und s § 28 KStG Tz 24. Ersetzen die Freianteile eine Bardividende, ist nach dem Urt des BFH v 14.02.2006 (BStBl II 2006, 520) die Ausschüttung nach § 8 Abs 2 EStG iH der Bardividende anzusetzen, an deren Stelle sie gewählt und bezogen wurde.
Dies gilt uE für nicht börsennotierte Anteile gleichermaßen. Eine StFreiheit der Freianteile ist unter den Voraussetzungen der §§ 1, 7 KapErhStG (s Tz 103) sowie – außerhalb des KapErhStG – nur bei natürlichen Personen iR des § 20 Abs 4a S 5 oder 7 EStG möglich.
Tz. 102
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Lange Zeit str war die stiche Behandlung der iR der Börsengänge der Dt Telekom AG (DTAG) den Erwerbern junger Aktien gewährten Bonusaktien. Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 10.12.1999, BStBl I 1999, 1129) führt die Gewährung der Treueaktien im ersten und zweiten Börsengang zu Einnahmen iSd § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (heute: § 20 Abs 3) EStG. Danach wird der Bezug der Bonusaktien aus dem ersten Börsengang in 1999 jedoch aus Vertrauensschutzgründen nicht besteuert. Der Wert der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang in 2000 ist hingegen als Einnahme nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 (heute: § 20 Abs 3) EStG zu erfassen, wobei KapSt nicht einzubehalten ist. Der BFH (s Urt des BFH v 07.12.2004, BStBl II 2005, 468) hat sich der Verw-Auff angeschlossen, wonach die Gewährung der Telekom-Bonusaktien als Einnahmen aus KapV stbar ist. Der Zufluss der Aktien ist dabei nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen. Dabei kann für die Besteuerung auf die Depoteinbuchung und den für diesen Tag niedrigsten Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse abgestellt werden.
Wegen der Besteuerung der im zweiten und im dritten Börsengang der DTAG gewährten Bonusaktion auch s OFD Ffm (OFD Ffm, Vfg v 03.01.2006, FR 2006, 242).
Tz. 103
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Besteuerung des Kap-Ertrags aus der Gewährung von Freianteilen lässt sich vermeiden, wenn die ausschüttende Kö gem §§ 207–220, 278 Abs 3 AktG ihr Nenn-Kap aus Gesellschaftsmitteln erhöht. Gem § 1 KapErhStG gehört der Wert der neuen Anteile bei den AE nicht zu den stpfl Kap-Erträgen. Ebenfalls hierzu s Stegemann (BB 2000, 953, 954). Im zeitlichen Anwendungsbereich des Halb- bzw Teil-Eink-Verfahrens wird die Besteuerung bei dem AE dadurch sichergestellt, dass die in Nenn-Kap umgewandelten Rücklagen insoweit zu einem Sonderausweis führen, als hierfür nicht das stliche Einlagekonto als verwendet gilt (s § 28 Abs 1 KStG). Bei einer späteren Herabsetzung führt die Rückzahlung des Nenn-Kap zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG (s § 28 Abs 2 KStG; s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Rn 36). Wegen Einzelheiten s Tz 277ff und s § 28 KStG Tz 81ff.
Wegen der Gewährung von Freianteilen an ausl Kap-Ges s § 7 KapErhStG und s Schr des BMF v 25.10.2004 (BStBl I 2004, 1034, Rn 20). Der...