Tz. 237
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Spenden, die von einer Sparkasse oder einem anderen BgA lfd (aufgr eigener Entsch-befugnis) – wie andere BA – geleistet werden (ebenso hierzu s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237), und Spenden, die erst aus dem Jahresüberschuss geleistet werden, in den Fällen, in denen dem Gewährträger nicht von vornherein ges der Jahresüberschuss in vollem Umfang zusteht, sind hingegen uE nicht als Einkommensverteilung iSd § 8 Abs 3 S 1 KStG zu beurteilen (ebenso s Zeller, DB 1989, 1991).
Die stliche Berücksichtigung derartiger Spenden an die Träger-Kö/den Gewährträger oder ihm nahe stehende Pers steht unter dem Vorbehalt, dass es sich hierbei nicht um eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG handeln darf.
3.13.5.2.1 Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung mit Hilfe des Fremdspendenvergleichs
Tz. 238
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine vGA liegt – unter Heranziehung des Maßstabs der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters – insbes vor, soweit die an den Gewährträger (bzw die Träger-Kö) geleisteten Zuwendungen den durchschnittlichen Betrag an Spenden übersteigen, den die Sparkasse (bzw ein anderer BgA) an Dritte zugewendet hat ("Fremdspendenvergleich"). Wegen des bei dem Fremdspendenvergleich zu berücksichtigenden Zeitraums s H 9 "Zuwendungen und Spenden an Träger der Sparkasse (Gewährträger)" KStH 2015.
Tz. 239
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Offen gelassen hat der BFH im Urt v 09.08.1989 (BStBl II 1990, 237) ob ein den Spendenrahmen sprengendes Spendenverhalten in den Vergleichsmaßstab mit einbezogen werden kann. In seiner früheren Rspr, s Urt des BFH v 19.06.1974 (BStBl II 1974, 586) hatte er dies abgelehnt. Die im Urt des BFH v 09.08.1989 (BStBl II 1990, 237) vertretene Auff, der Gesichtspunkt eines objektiven und zuverlässig erscheinenden Abgrenzungskriteriums spräche für einen Verzicht auf eine derartige zusätzliche Prüfung, wird von uns geteilt (auch für "Extremfälle" wie den des Urt des BFH v 19.06.1974, BStBl II 1974, 586, in dem eine Einzelspende iHd fast 20-fachen des bisherigen Fremdspendenrahmens geleistet wurde).
Tz. 240
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nicht in die Vergleichsrechnung sind diejenigen Spenden einzubeziehen, die aus dem Jahresüberschuss geleistet werden und schon deshalb (s Tz 236) nabzb sind (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237; ebenso s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 849).
Tz. 241
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Ist Gewährträger einer Sparkasse ein Zweckverband, dem mehrere jur Pers d öff Rechts angehören, so ist der für die Fremdspenden gefundene Durchschnittswert nicht mit der Anzahl der Mitglieder des Zweckverbandes zu vervielfältigen (s Urt des BFH v 01.12.1982, BStBl II 1983, 150).
Tz. 242
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Spenden an den Gewährträger iSd Rspr sind zunächst nur die Spenden der Sparkasse zugunsten ihres Gewährträgers.
Eine Spende, die die Sparkasse an eine (andere) jur Pers d öff Rechts, die nicht ihr Gewährträger ist, mit der Auflage leistet, sie an den Gewährträger weiterzuleiten (Durchlaufspende über einen Dritten zugunsten des Gewährträgers), ist eine Spende an den Gewährträger (s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 849).
3.13.5.2.1.1 Berücksichtigung mittelbarer Spenden an den Gewährträger im Rahmen des Fremdspendenvergleichs
Tz. 243
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Spenden, die der Gewährträger von seiner Sparkasse mit der Auflage erhält, sie an Dritte weiterzuleiten (Durchlaufspenden über den Gewährträger) sind grds keine Spenden an den Gewährträger. Ausnahmsweise sind solche Durchlaufspenden – für die Ermittlung des Fremdspendenrahmens – als Spenden zugunsten des Gewährträgers zu beurteilen, wenn der Dritte (Endempfänger der Spende) die Spendenmittel für Aufgaben verwenden muss, die ohne die Spende der Gewährträger hätte finanzieren müssen (mittelbare Spenden an den Gewährträger; s Urt des BFH v 08.04.1992, BStBl II 1992, 849).
Tz. 244
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Spenden an Dritte sind beim Fremdspendenvergleich dann wie Spenden an den Gewährträger zu berücksichtigen, wenn die Sparkasse damit eine Aufgabe erfüllt, zu deren Durchführung der Gewährträger rechtlich verpflichtet ist oder der er sich nicht entziehen könnte (mittelbare Spenden an den Gewährträger; s Urt des BFH v 15.05.1968, BStBl II 1968, 629) oder wenn sich der Gewährträger in rechtsverbindlicher Weise eine Aufgabe stellt, zu der er ges nicht verpflichtet ist (s Urt des BFH v 19.06.1974, BStBl II 1974, 586). Öff-rechtliche Aufgaben, die dem Gewährträger allg zugewiesen wurden, stellen hiernach eine wirtsch Belastung des Gewährträgers, von der er – mit der Folge einer vGA – befreit werden könnte, erst dann dar, wenn eine konkrete Aufgabe zur Erfüllung heransteht, zB wenn der Gewährträger förmlich beschlossen hat, sie in Angriff zu nehmen, oder wenn die Aufsichtsbeh ihre Erfüllung fordert (s Urt des BFH v 21.01.1970, BStBl II 1970, 468).
3.13.5.2.1.2 Berücksichtigung von Spenden an dem Gewährträger nahe stehende Personen im Rahmen des Fremdspendenvergleichs
Tz. 245
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Schließlich sind auch Spenden an eine dem Gewährträger nahe stehende Pers iRd Fremdspendenvergleichs wie Spenden an den Gewährträger zu beurteilen. Die Frage des "Nahestehens" hat der BFH nicht in erster Linie danach beantwortet, ob die Funktionsträger beim Gewährträger und bei dem Spende...