Tz. 54i

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Gem § 34 Abs 6e S 13 KStG idF des JStG 2022 erhöhen aufzulösende aktive AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) und mindern aufzulösende passive AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) in der St-Bil des (ehemaligen) OT den Bw der Organbeteiligung, bei mittelbarer Organschaft den Bw der Beteiligung an der ZwiGes. Weiter s § 14 KStG Tz 1240.

 

Tz. 54j

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Soweit ein passiver AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) die Summe aus dem Bw der Organbeteiligung und aktivem AP (ggf erhöht um den Angleichungsfaktor) lt St-Bil des (ehemaligen) OT übersteigt, liegt gem § 34 Abs 6e S 13 KStG idF des JStG 2022 ein Ertrag aus der Beteiligung an der OG vor, auf den gem § 34 Abs 6e S 14 KStG idF des JStG 2022 § 3 Nr 40 Buchst a und § 3c Abs 2 EStG sowie § 8b Abs 2, 3, 6, 7 und 8 KStG anzuwenden sind. Weiter s § 14 KStG Tz 1241.

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