Tz. 25
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bei den unter § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG fallenden Kö werden alle Eink als Eink aus Gew behandelt. Bei diesen Kö sind somit keine anderen Einkunftsarten denkbar.
Beispiele:
- Die Tätigkeit einer inl Kap-Ges beschränkt sich auf die Vermietung mehrerer Grundstücke.
- Eine Kap-Ges übt eine freiberufliche Tätigkeit iSv § 18 EStG aus.
- Eine Kap-Ges hält nur Beteiligungen ohne dass sie über ihre Gesellschafterstellung hinaus Einfluss auf die Betätigungen der TG ausübt.
- Eine Genossenschaft ist ausschließlich landwirtschaftlich tätig.
Alle genannten Kö erzielen ausschließlich gew Eink, obwohl keine von ihnen eine originäre gew Tätigkeit iSv § 15 EStG ausübt. Zum Fall einer im Wege eines Erbgangs auf eine Kö übergegangenen Steuerberaterkanzlei auch s Urt des BFH v 30.11.1989, BStBl II 1990, 246).
Die Eink werden schon dem Grunde nach entspr den für gew Eink geltenden Vorschriften ermittelt, also insbesondere nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung (s § 8 Abs 1 KStG iVm § 5 Abs 1 EStG; s Urt des BFH v 06.07.2000, BStBl II 2002, 490; auch s BT-Drs 7/1470, 341).
Es besteht allerdings keine Parallelität zu den Rechtsfolgen des § 7 Abs 4 KStG. Diese Regelung, die die Berechtigung zu einem abw Wj regelt, ist nach wie vor nur auf die nach HGB Buchführungspflichtigen anzuwenden (Näheres dazu s § 7 KStG Tz 24). Somit ist nicht für alle Kö § 7 Abs 4 KStG anwendbar, die unter § 8 Abs 2 KStG fallen und umgekehrt; ebenso s Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 86).
Tz. 26
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
§ 8 Abs 2 KStG enthält nämlich uE eine sog Rechtsfolgenverweisung, mit der die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen derjenigen Norm fingiert wird, auf die verwiesen wird; ebenso zB s Roser (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 320), s Wassermeyer (DB 1987, 1113), s Rengers (in Blümich, § 8 KStG Rn 57). Dies entspricht auch der Rspr des BFH; grundlegend s Urt des BFH v 04.12.1996 (BFH/NV 1997, 190). Der BFH hat dies auch für den Geltungsbereich des Halb- bzw Teileinkünfteverfahrens ausdrücklich bestätigt; s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961 (Hinweis: Die Fin-Verw hat zwar andere Aussagen, aber nicht diesen Teil des Urt mit einem Nichtanw-Erl belegt; s Schr des BMF v 07.12.2007, BStBl I 2007, 905). Es muss also nicht – wie dies bei einer sog Rechtsgrundverweisung (Umqualifizierungsnorm) der Fall wäre – zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer der sieben Einkunftsarten des EStG erfüllt sind, deren Ergebnisse dann lediglich umzuqualifizieren wären. Für eine Rechtsgrundverweisung plädiert aber zB s Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 61ff), der zwar anerkennt, dass eine Kap-Ges keine außerbetriebliche Sphäre hat, aber dennoch davon ausgeht, dass es in der Bilanz zu erfassende Vermögensmehrungen gibt, die keine Eink iSv § 2 EStG sind; auch s Schwedhelm (in Streck, KStG, § 8 Rn 55). Die Betätigung einer unter § 8 Abs 2 KStG fallenden Kö führt also immer und vollumfänglich zu gew Eink, ohne dass der estliche Eink-Begriff im Einzelnen erfüllt werden muss. Auch die Fin-Verw geht davon aus, dass eine Kap-Ges nur einen einzigen Geschäftsbetrieb haben kann; s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455, Rz 8 (auch wenn dieses Schr des BMF in einem anderen Zusammenhang ergangen ist; demgegenüber geht allerdings § 8d Abs 2 KStG – uE allerdings normspezifisch – wohl davon aus, dass auch mehrere Geschäftsbetriebe möglich sind; dazu s § 8d Tz 35, 39). Dies wird auch durch die Einfügung von § 8 Abs 7 KStG durch das JStG 2009 gestützt. Der Gesetzgeber hat dabei festgelegt, dass die Rechtsfolgen einer vGA (ua) bei Kap-Ges nicht allein deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Der Gesetzgeber nimmt damit die og Rspr des BFH auf, dass eine Kap-Ges keine außerbetriebl Sphäre hat. Ansonsten würde sich die Frage nach der Annahme einer vGA (zumindest iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG) nämlich nicht stellen. Andererseits korrigiert der Gesetzgeber die BFH-Rspr, wonach das Unterhalten eines Dauerverlustbetriebs regelmäßig zu einer vGA führt (s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II S 961; Näheres dazu s § 8 Abs 7 Tz 9ff). Dies ist jedoch eine Frage außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs 2 KStG. Die vom BFH auch in diesem Urteil getroffene Aussage, dass eine Kap-Ges keine außerbetriebl Sphäre hat, wird vom Gesetzgeber nämlich gerade nicht korrigiert, sondern als Grundlage für die Gesetzesergänzung verwendet. Für Berninghaus (in R/H/N, § 8 KStG Rn 115ff), der zunächst in der historisch-systematischen Auslegung von einer Rechtsgrundverweisung ausgeht, ist die gewandelte Auff des Ges-Gebers als Folge richterlicher Rechtsfortbildung durch den BFH ausreichender Grund, zwischenzeitlich von einer Rechtsfolgenverweisung auszugehen.
Tz. 27
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Im Ergebnis führt der Rechtsfolgenverweis dazu, dass bei den unter § 8 Abs 2 KStG fallenden Kö (auch) einmalige Vermögensanfälle als gew Eink zu erfassen sind (insbesondere Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Glücksspielgewinne). Dies gilt ...