Tz. 338

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Eine unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 KStG kann wegen § 8 Abs 2 KStG keine außerbetriebliche Sphäre besitzen (grds s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190). Daher können bei diesen Kö auch keine WG aus der betrieblichen in die außerbetriebliche Sphäre ausscheiden. Sofern andere Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen eine außerbetriebliche Sphäre besitzen, führt das Ausscheiden eines WG aus der betrieblichen Sphäre zu einer Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG. Eine Anwendung des § 12 Abs 1 KStG scheidet uE aus, da vom Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG auch der nicht betriebliche Bereich erfasst wird (s Tz 67ff).

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