Tz. 32
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Auch die Einräumung einer Forderung (gegenüber einem Dritten) kann Gegenstand einer verdeckten Einlage sein. Die anschließenden Zinserträge aus der zugewendeten Forderung sind allerdings nicht als verdeckte Einlagen zu behandeln; die Kö erzielt dadurch stpfl BE (zum umgekehrten Fall der Rückgewähr von vGA s Urt des BFH v 25.05.1999, BStBl II 2001, 226). Entspr gilt für die Einlage einer Beteiligung an einer Kap-Ges; hier sind die anschließend erzielten Dividendenerträge ebenfalls BE (ggf aber stfrei nach § 8b Abs 1 KStG). Dem zugewendeten WG haftet also nicht auf Dauer das Merkmal der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung an. Nach dem Zuwendungsakt wird die gesellschaftsrechtliche Veranlassung gelöst und das WG in der Gewinnermittlung nach normalen Grundsätzen behandelt.
Zur Einlagefähigkeit einer wertlosen Forderung s Urt des FG Rh-Pf v 18.12.2006 (EFG 2007, 1142).
Eigene Anteile können zumindest ab 2010 (Änderung durch das BilMoG in § 272 Abs 1a HGB) nicht mehr zu einem Zugang eines Aktivpostens führen; dazu s Schr des BMF v 27.11.2013 (BStBl I 2013, 1615). Sie sind deshalb uE nicht mehr einlagefähig. Die Anwendung von § 8 Abs 3 S 3 KStG ist seither aber auch nicht mehr notwendig, da die eigenen Anteile sowohl in der H-Bil als auch in der St-Bil erfolgsneutral verbucht werden. Bis 2009 war uE aber eine Einlagefähigkeit gegeben. Der aA von Wassermeyer (in FS L. Schmidt, 621/626 unter Bezugnahme auf das zur KVSt ergangene Urt des BFH v 02.08.1989, BStBl II 1990, 222) ist uE nicht zu folgen. Grds zur Behandlung eigener Anteile seit der Neuregelung durch das BilMoG s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff.
Zur Einlagefähigkeit von Domain-Namen s Urt des BFH v 19.10.2006 (BStBl II 2007, 301); außerdem dazu s Sosnitza (GmbHR 2002, 821); s Mank (DStR 2005, 1294); und s Wübbelsmann (DStR 2005, 1659).
Auch Geschäftschancen können uE einlagefähige Vermögensvorteile darstellen. Dies gilt auch bei Verlagerung einer Geschäftschance aus dem Ausl auf eine inl Kö; dazu s auch Roser (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 131e).
Zur Frage des "Erwerbs des Rechts auf VorSt-Abzug" als verdeckte Einlage des GmbH-Gesellschafters s Urt des FG B/Bbg v 07.09.2007 (EFG 2008, 241).
Eine verdeckte Einlage kann auch in einer Vereinbarung begründet sind, durch die Risiken der Kap-Ges vom Gesellschafter übernommen werden, wenn ein Nichtgesellschafter eine solche Vereinbarung nicht getroffen hätte (s Urt des BFH v 19.02.1970, BStBl II 1970, 442).
Ein Zugang auf der Aktiva und damit ein einlagefähiger Vermögensvorteil kann sich auch dadurch ergeben, dass der Kdst einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig Gesellschafter der Kpl-GmbH ist, zugunsten der Kpl-GmbH auf den ihm zustehenden Gewinnanteil verzichtet (s Urt des BFH v 23.08.1990, BStBl II 1991, 172); dazu s auch s Döllerer (DStZ 1991, 1033) und s Kaufmann (DStR 1991, 1517).
Nach dem s Urt des FG Ba-Wü v 08.05.2020 (DStRE 2021, 407) kann eine verdeckte Einlage auch darin gesehen werden, wenn eine MG Zinseinnahmen aus einem von ihr abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäft in ihre TG zur Nutzung von deren Verlustvorträgen verlagert; dagegen ist beim BFH die Rev mit dem Az I R 24/20 anhängig. Krit zu dieser FG-Rspr s Mihm (BB 2020, 2097).
Zur Abgrenzung zwischen (abzf) Spenden und verdeckten Einlagen bei Zuwendungen einer tw st-befreiten MG an ihre gemeinnützige TG s Urt des FG RP v 07.10.2020 (EFG 2021, 481), Rev beim BFH unter I R 2/20 anhängig.