3.2.5.1 Publikums-GmbH & Co KG
Tz. 18
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Eine Publikums-GmbH & Co KG ist nach dem Beschl des GrS des BFH (s Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984, BStBl II 1984, 751) eine Pers-Ges und damit weder ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG noch eine Pers-Vereinigung nach § 3 Abs 1 KStG. Zu der Frage der Rechtsqualität der Gemeinschaft der Anleger einer Publikums-GmbH & Co KG hat sich der GrS im vorgenannten Beschl nicht geäußert. Uelner (FR 1985, 63) neigt dazu, diese Gemeinschaft – insbes bei Kdsten, deren Rechte durch einen Treuhänder in der Gesellschaft wahrgenommen werden – als nichtrechtsfähigen Verein anzusehen, dem die auf die Gemeinschaft der Anleger entfallenden Gewinnanteile zuzurechnen sind. Nach seiner Auff ist nicht die formale Bezeichnung, sondern der wirkliche Inhalt der Vereinbarungen maßgebend.
Tz. 19
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UE kann diese Frage nur nach den Verhältnissen im Einzelfall beantwortet werden. Eine KStPflicht der GmbH & Co KG selbst ist lt BFH nicht gegeben. Eine solche könnte aber über die Option nach § 1a KStG begründet werden.
Ob die Anleger bei einer Publikums-GmbH & Co KG daneben als Gemeinschaft einen Verein ohne Rechtspersönlichkeit oder eine nicht kstpfl Pers-Vereinigung bilden, ist nach den jeweiligen zivilrechtlichen Vereinbarungen und Beziehungen zu entscheiden.
3.2.5.2 Konzerne
Tz. 20
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Nach § 18 AktG bilden rechtlich selbständige Unternehmen, die zu wirtsch Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Die Konzernunternehmen bleiben rechtlich selbständig, sind aber der einheitlichen Leitung der Konzernführung unterworfen. Sie können sowohl untergeordnet als auch gleichgeordnet sein. Stlich werden die Konzernunternehmen grds als selbständige Unternehmen angesehen. Das gilt auch dann, wenn sie im Falle der sog Unterordnungskonzerne wirtsch unselbständig sind. Der KSt unterliegen also nicht der Konzern, sondern die Konzernunternehmen.
3.2.5.3 Ausländische Gesellschaften
Tz. 21
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Wegen der KStPflicht ausl Gesellschaftsformen s § 1 KStG Tz 80 ff.
3.2.5.4 Kartelle und Syndikate
Tz. 22
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Kartelle sind Zusammenschlüsse selbständig bleibender Unternehmer zur Regelung des wirtsch Wettbewerbs. Kartellaufgaben sind im Wes Vereinbarungen über Preis- und Absatzbedingungen, über Produktionseinschränkungen, Auftragsverteilung ua (Preiskartell, Gebietskartell). Es gehört idR nicht zu den Aufgaben eines Kartells, als Zentralstelle für die angeschlossenen Mitglieder den Einkauf oder den Verkauf zu übernehmen oder zu vermitteln. Kartelle haben die Form einer GbR, eines Vereins oder einer Kap-Ges. Die Mitgliedsunternehmen bleiben selbständig. Die Eink des Kartells entstehen aus Beiträgen, Umlagen, Vermögenserträgen ua.
Tz. 23
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Syndikate sind eine Untergr der Kartelle. Sie sind straff organisierte Kartelle, die als Zentralstellen im eigenen Namen den Verkauf oder den Einkauf für ihre Mitglieder durchführen oder vermitteln. Die Syndikate sind wie die Kartelle nicht an eine besondere Rechtsform gebunden. Syndikate haben oft die Form der sog Doppelgesellschaft. Die Doppelgesellschaft besteht aus der nichtrechtsfähigen Vereinigung der Mitglieder und aus einer Kap-Ges. Die Kap-Ges tritt als GF der Vereinigung nach außen auf.
Tz. 24
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Ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform waren Kartelle und Syndikate früher kstpfl (s Abschn 2 KStR 1969). Der BFH hat jedoch (s Urt des BFH v 03.07.1974, BStBl II 1974, 695) entschieden, dass die KartellSyndikatVO v 20.12.1941 (RStBl 1941, 953) ungültig (rechtsunwirksam) ist.
3.2.5.5 Lose Unternehmenszusammenschlüsse
Tz. 25
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Lose Verbindungen zwischen vd Unternehmen sind zB Metaverbindungen, Konsortien, Interessengemeinschaften, Gewinngemeinschaften (Pools). Es sind weder Kö noch MU-Gemeinschaften. Ihre Gewinne werden unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen erfasst.
Tz. 26
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Metaverbindungen sind Gemeinschaften, bei denen ein Unternehmen einzelne oder mehrere Geschäfte einer bestimmten Art im eigenen Namen, aber für gemeinsame Rechnung der Beteiligten durchführt, zB Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, Waren oder Grundstücken.
Tz. 27
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Konsortien (Gelegenheitsgesellschaften) sind GbR, die einzelne oder mehrere Geschäfte für gemeinschaftliche Rechnung der beteiligten Unternehmen ausführen.
Tz. 28
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Interessengemeinschaften sind Zusammenschlüsse selbstständig bleibender Unternehmen durch vertragliche Vereinbarungen. Die Abmachungen können sich auf den Austausch von Patenten, Erfahrungen, Beteiligungen ua beziehen. Ist zwischen zwei oder mehreren Unternehmen vereinbart, die von den einzelnen Unternehmen erzielten Gewinne nach einem bestimmten Schlüssel untereinander aufzuteilen, so liegt eine Gewinngemeinschaft vor (zu einem Gewinngemeinschaftsvertrag als MU-Schaft, s Urt des BFH v 22.02.2017, BStBl II 2018, 33). Die sog Gewinnpoolungsverträge werden stlich anerkannt, wenn sie ernst gemei...