Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Tz. 165
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
In einem 1. Schritt müssen die Darlehen auf die Nrn 1 und 2 des § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des StandOG aufgeteilt werden.
Treffen bei einer Kap-Ges an einen AE oder an eine diesem nahe stehende Person zu zahlende ergebnisabhängige und ergebnisunabhängige FK-Vergütungen zusammen, steht kraft ausdrücklicher Regelung in Abs 1 S 1 Nr 2 letzter Satzteil für die Bemessung des safe haven das anteilige EK des AE nur einmal zur Verfügung ( s Tz 166 ). Danach sind unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge des Entstehens der Darlehensverbindlichkeiten vorrangig die ergebnisabhängig vergüteten Darlehen auf den safe haven anzurechnen. Nur soweit danach nicht verrechnetes anteiliges EK verbleibt, kann es für eine weitere Verrechnung mit ergebnisunabhängig vergütetem FK verwendet werden (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 74).
Tz. 166
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Da das anteilige EK als Berechnungsgrundlage nur einmal zur Verfügung steht, gibt es trotz der unterschiedlichen Vervielfältiger in den Nrn 1 und 2 des § 8a Abs 1 S 1 KStG idF des StandOG und in § 8a Abs 4 S 1 KStG idF des StandOG im Ergebnis auch nur einen safe haven (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 73). Soweit dieser für ergebnisabhängig vergütetes FK iSd Abs 1 S 1 Nr 1 KStG idF des StandOG verbraucht wird, steht er für das unter Nr 2 fallende ergebnisunabhängig vergütete FK nicht mehr zur Verfügung. Die Inanspruchnahme des safe haven für FK, für das unterschiedliche Vervielfältiger gelten, erfordert eine mathematische Gewichtung des jeweils verbleibenden anteiligen EK als Ausgangsgröße für die Ermittlung des safe haven.
Dem trägt der Wortlaut des § 8a Abs 1 S 1 Nr 2 letzter Satzteil KStG idF des StandOG Rechnung, der wie folgt lautet:
"Sind auch Vergütungen iSd Nr 1 des Abs 1 S 1 vereinbart worden und übersteigt das dort bezeichnete FK die Hälfte des anteiligen EK des AE nicht, tritt an die Stelle des dreifachen des anteiligen EK des AE das sechsfache des Unterschiedsbetrags zwischen dem FK iSd Nr 1 und der Hälfte des anteiligen EK des AE."
Tz. 167
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Überblick über die unterschiedlichen Vervielfältiger:
Tz. 168
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Beispiel zur unterschiedlichen mathematischen Wertigkeit des anteiligen EK beim Zusammentreffen von FK iSd § 8a Abs 1 S 1 Nrn 1 und 2 KStG:
a) Sachverhalt:
Der ausl Alleingesellschafter gewährt seiner inl Kap-Ges (Nenn-Kap 3 Mio DM)
aa) eine stille Beteiligung iHv 1,2 Mio DM
bb) ein mit 8% festverzinsliches Darlehen iHv 2 Mio DM
b) Ermittlung des safe haven und der in vGA umzuqualifizierenden Zinsen:
Nur die darauf entfallenden Zinsen (8% von 200 000 DM = 16 000 DM) können nach § 8a Abs 1 KStG idF des StandOG in eine vGA umgedeutet werden.
Tz. 169
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 54 Abs 6b KStG idF des StandOG enthält in seinem S 3 eine Ergänzung der in S 2 enthaltenen Regelung (hierzu s Tz 17 ).
Danach gelten bei Mischfinanzierungen, dh beim Zusammentreffen von erfolgsabhängig und erfolgsunabhängig vergütetem FK "die Vorschriften des § 8a Abs 1 Nr 2 und Abs 4 S 1 sinngemäß". Wegen Einzelfragen s § 54 KStG 1999 Tz 46 ff, weiter s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 110 ff).
Tz. 170
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das in § 8a Abs 1 Nr 2, 2. HS KStG idF des StandOG enthaltene Kumulationsverbot für den Fall, dass sowohl ertragsabhängige als auch ertragsunabhängige Vergütungen vorliegen, ist durch die Streichung des safe haven für ertragsabhängige Vergütungen durch das StSenkG entbehrlich geworden und ist daher in § 8a Abs 1 Nr 2 KStG idF des StSenkG nicht mehr enthalten.