Tz. 101

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 52 Abs 5 S 2 EStG idF des Zollkodex-StAnpG sind § 3c Abs 2 S 2 bis 5 EStG erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Dh die Regelung gilt erstmals für das Wj 2015 bzw für das abw Wj 2015/2016. Für die erstmalige Anwendung kommt es nicht auf die Hingabe des Darlehens bzw der Sicherheit, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gewinnminderung an. GlA s Rätke (BBK 2015, 312, 315). Wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 221.

Der Hinweis (s Ott, StuB 2015, 203, 206 und s Rätke, BBK 2015, 312, 315) Substanzverluste noch im Wj 2014, also vor Inkrafttreten der Neuregelung geltend zu machen, hilft uE zumindest in Fällen der Tw-Abschr auf ein Darlehen ggf nicht weiter, da es hier überwiegend an einer dauernden Wertminderung fehlen dürfte (s Tz 88).

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