Tz. 25
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Ist der OT ebenfalls eine Kö, ist bei ihm § 8b KStG anzuwenden, dh
das ihm zuzurechnende (idR zu hohe) Organeinkommen ist um die nach § 8b Abs 1 bzw 2 KStG stfreien inl oder ausl Dividendenerträge bzw Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen zu kürzen. Auf der Ebene des OT ist auch darüber zu entscheiden, ob für das dem OT zugerechnete Organeinkommen zB die Ausnahmen von der St-Freiheit gem § 8b Abs 1 S 2ff KStG für von der OG erzielte Kap-Erträge (sog materielles Korrespondenzprinzip, dazu s § 8b KStG Tz 76ff) oder nach § 8b Abs 2 S 4 KStG wegen vorangegangener stwirksamer Tw-Abschr (dazu s § 8b KStG Tz 157ff) zur Anwendung kommen;
Erhält eine OG von einer nicht organschaftlich eingebundenen nachgeordneten Kap-Ges eine vGA, die auf der Ebene der TG nicht erkannt und folglich nicht nach § 8 Abs 3 S 2 KStG neutralisiert worden ist, ist wegen der in § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG angeordneten Nichtanwendung des § 8b Abs 1 KStG auf der Ebene der empfangenden OG auch der S 2 des § 8b Abs 1 KStG bei der OG nicht anzuwenden (s Tz 22), dh der Ertrag aus der vGA ist in dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen enthalten. Nach § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG ist § 8b (einschl des Abs 1 S 2) KStG auf der Ebene des OT anzuwenden, soweit das Organeinkommen auf die vGA entfällt. Die in § 8b Abs 1 S 2 KStG geregelte Ausnahme von der St-Befreiung wirkt somit erst auf der Ebene des OT. Entspr gilt für die in § 8b Abs 2 S 4 KStG geregelte Ausnahme von der StBefreiung des VG;
Tz. 26
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
- es ist nach den stlichen Verhältnissen beim OT darüber zu entscheiden, ob die Ausnahmen von der St-Freistellung nach § 8b Abs 4 KStG aF (dazu s § 8b KStG Tz 301ff) sowie nach § 8b Abs 4 KStG (eingefügt durch Ges v 21.03.2013, BGBl I, 561; dazu s § 8b KStG Tz 245ff) zur Anwendung kommen. Gem § 15 S 1 Nr 2 S 4 KStG werden für die Anwendung der Beteiligungsgrenze von 10 % die Beteiligungen der OG und die des OT getrennt betrachtet (dazu näher s Tz 49ff);
Tz. 27
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
- das dem OT zuzurechnende Organeinkommen ist um die nach § 8b Abs 3 und 5 KStG nabzb Vermögensminderungen und pauschalierten nabzb BA zu kürzen. Hat die OG inl oder ausl Dividenden vereinnahmt oder Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen erzielt, kommt es bei der Einkommensermittlung des OT zu einer Erhöhung um 5 % der Dividenden bzw der VG.
Tz. 28
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Beispiel (Kö als OT):
a) Sachverhalt:
Organeinkommen | 1 000 000 EUR | |
Darin enthalten: | Dividenden von inl und ausl TG (jeweils 200 000 EUR) | 400 000 EUR |
Davon abgezogen | Zinsen iVm dem Erwerb der TG-Beteiligungen (jeweils 30 000 EUR) |
60 000 EUR |
b) Lösung:
Dem OT zuzurechnendes Organeinkommen | 1 000 000 EUR | |
Davon ab: | Nach § 8b Abs 1 KStG stfreie Dividenden | – 400 000 EUR |
Dazu | Gem § 8b Abs 5 KStG nabzb Ausgaben (5 % von 400 000 EUR) | + 20 000 EUR |
= Korrigiertes vom OT zu versteuerndes Organeinkommen | 620 000 EUR |
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