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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3.2.4 Berücksichtigung von Jahresfehlbeträgen der Vorjahre

Friedbert Lang
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Tz. 457

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Ein Verlustvortrag muss dann zwingend tantiememindernd abgezogen werden, wenn sich die vereinbarte BMG der Tantieme auf eine Größe bezieht, die den Verlustvortrag berücksichtigt; s Urt des BFH v 25.04.1990 (BFH/NV 1991, 269). Dies ist insbes bei vertraglicher Verwendung des "Jahresgewinns" als BMG der Fall.

 

Tz. 458

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Nach Auff des BFH muss ein bestehender Verlustvortrag aber idR auch dann (mindernd) in die Tantiemeberechnung einbezogen werden, wenn der Jahresüberschuss als BMG vereinbart ist; s Urt des BFH v 17.12.2003, BStBl II 2004, 524; s H 8.8 "Verlustvorträge" KStH 2022. Dies gilt zumindest dann, wenn der tantiemeberechtigte GF für den Verlust verantwortlich oder mitverantwortlich ist. Ansonsten liegt iHd Differenzbetrags zwischen der tats zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrags ergeben hätte, eine vGA vor.

 

Tz. 459

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Maßgeblich für die Reduzierung der BMG der Gewinntantieme ist der (handels-)bilanzielle und nicht der stliche Verlustvortrag. Allerdings geht der BFH in seiner Folge-Rspr über den Begriff des (bilanziellen) Verlustvortrags hinaus und verlangt im Ergebnis, dass sich sämtliche Jahresfehlbeträge, die in der Anstellungszeit des Ges-GF entstanden sind, mindernd auf die Tantieme-BMG auswirken müssen (s Urt des BFH v 18.09.2007, BStBl II 2008, 31); dazu auch Nacke (s GStB 2008, 78). Er lässt es also nicht zu, dass ein erwirtschafteter Jahresfehlbetrag zunächst durch einen in der H-Bil enthaltenen Gewinnvortrag kompensiert wird, der auf in der Vergangenheit erzielte, nicht ausgekehrte Jahresüberschüsse zurückgeht.

Wurden Gewinne der Vergangenheit nicht ausgekehrt, können diese nach Auff des BFH nicht zur Saldierung mit späteren Verl...

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