Tz. 276
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Eine "von vornherein" abgeschlossene Vereinbarung liegt nur vor, wenn diese vor Erbringen der vom beherrschenden Gesellschafter (oder von der Kap-Ges) geschuldeten Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung an den Gesellschafter (oder an die Kap-Ges) getroffen wird (s Urt des BFH v 11.12.1991, BStBl II 1992, 434). Es muss also im Vorhinein geregelt werden, dass die Leistungsbeziehung auf einer schuldrechtlichen Grundlage beruht.
Die Notwendigkeit einer vorherigen Vereinbarung gilt auch im Verhältnis zu nahe stehenden Personen zu beherrschenden Gesellschaftern; zB s Urt des BFH v 22.02.1989, BStBl II 1989, 631.
Tz. 277
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Im Fall eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein hat der BFH im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Forderung auch hinsichtlich einer Verzinsung für die Zeit zwischen Verzicht und Wiederaufleben der Forderung keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angenommen, wenn die Verzinsung im Verzichtszeitpunkt für den Fall der Besserung von vornherein klar und eindeutig vereinbart war; dazu s Urt des BFH v 30.05.1990 (BStBl II 1991, 588); s Schr des BMF v 02.12.2003 (BStBl I 2003, 648) und s H 8.9 "Forderungsverzicht gegen Besserungsschein" KStH 2015. Die Rückwirkung reicht in einem solchen Fall nicht über den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hinaus.
Ähnliches hat der BFH für den Fall eines Vertragsabschlusses unter Verstoß gegen das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB entschieden. Erfolgt in einem solchen Fall nachträglich eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, wirkt diese Befreiung zivilrechtlich zurück. Steuerlich liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die eigentliche Vereinbarung, wenn auch schwebend unwirksam, vorher getroffen worden war; dazu s Urt des BFH v 23.10.1996 (BStBl II 1999, 35). Dazu auch s Tz 253ff.
Tz. 278
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
In Ausnahmefällen kann das Fehlen einer vorherigen Vereinbarung stlich unschädlich sein. So wurde im Urt des BFH v 21.07.1982 (BStBl II 1982, 761) entschieden, dass auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht abgestellt werden kann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unmöglich oder unzumutbar war, Vereinbarungen im Voraus klar festzulegen. Im entschiedenen Fall war nach Auff des Gerichts klar, dass der Gesellschafter nicht unentgeltlich für die Gesellschaft tätig werden wollte, die Entgeltsvereinbarung aber nur im Nachhinein abgeschlossen werden konnte. Nach dem Urt des Nds FG v 29.06.1999 (GmbHR 2000, 443) ist bei Reisekostenerstattungen an den beherrschenden Ges-GF eine im Voraus getroffene klare Vereinbarung entbehrlich, da es sich um typische Aufwendungen handle, die üblicherweise erstattet werden.
Ausnahmsweise können auch Gesellschafter-Beschl, die die GF-Vergütung betreffen, als Vereinbarungen mit dem GF anzusehen sein, wenn dieser als beherrschender Gesellschafter an den Beschl mitgewirkt hat (s Urt des BFH v 11.12.1991, BStBl II 1992, 434: Gesellschafter-Beschl zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wobei im Anstellungsvertrag ein Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld ohne jede zahlenmäßige Konkretisierung vereinbart war).