Tz. 468
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Schwierigkeiten macht in der Praxis insbes die Festlegung des erwarteten Jahresgewinns sowie die dauernd notwendige Überprüfung und ggf Änderung des Tantiemesatzes. Bei der Schätzung des erwarteten Jahresgewinns wird der Ertragsentwicklung in der Vergangenheit sicherlich vorrangige Bedeutung zukommen. Allerdings können und müssen die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ggf insoweit nach unten oder oben korrigiert werden, als sich Veränderungen in der Zukunft abzeichnen. Hierbei kann es sich sowohl um konkrete betriebsbezogene als auch um branchen- oder konjunkturbedingte Entwicklungen handeln.
Tz. 469
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Aus der Sicht der Kap-Ges und der Ges-GF ist es tendenziell günstiger, den erwarteten Jahresgewinn eher zurückhaltend zu schätzen. In diesem Fall ergibt sich ein höherer Tantiemesatz und damit bei positiver Ertragsentwicklung auch eine höhere Tantieme. Aus dem vom BFH gebildeten und oben dargestellten Beispiel muss geschlossen werden, dass auch grobe Fehleinschätzungen grundsätzlich denkbar sind (erwarteter Gewinn: 400 000 EUR, tats Gewinn 1 Mio EUR!). Es bestehen allerdings Zweifel, ob in der Praxis ein derartiger Fall anerkannt werden würde. Zumindest müssen Gründe dargelegt werden, wie es zu einer so stark abweichenden tats Gewinnentwicklung kommen konnte.
Tz. 470
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Um bei Streitigkeiten iR einer späteren Bp die Ermittlung des Tantiemesatzes begründen zu können, sollten die Berechnungsgrundlagen unbedingt schriftlich festgehalten und aufbewahrt werden. Ansonsten wird es bei einer positiven Ertragsentwicklung schwierig sein, einen Tantiemeanteil von über 25 % zu begründen, da der Betriebsprüfer aus seiner rückschauenden Sicht natürlich die tats Gewinnsituation nach der Tantiemevereinbarung kennt.
Tz. 471
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die BFH-Rspr zur 75-/25-%-Grenze bei Gewinntantiemen macht eine regelmäßige Überprüfung der Gehaltsvereinbarungen mit Ges-GF erforderlich. Eine Anpassung wird idR zu einer Erhöhung der Festgehälter und einer Reduzierung der Tantiemen führen. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Pensionszusagen oftmals prozentual an die Festgehälter gekoppelt sind (zB "Die Pensionszusage beträgt 75 % der letzten Aktivbezüge"). Nicht in jedem Fall ist jedoch auch eine entspr Erhöhung der Pensionsverpflichtung gewünscht bzw finanzierbar. Auch stellt sich die Frage, ob eine wes Erhöhung der Pensionszusage bei einem älteren Ges-GF noch erdienbar ist. Im Übrigen besteht uU die Gefahr des Ausuferns der Gesamtbezüge. Die Regelungen über die Altersversorgung müssen deshalb ebenfalls in die Neugestaltung der Bezüge einbezogen werden.
Bei der Ermittlung des der Höhe nach angemessenen Teils der Tantieme ist nach Verw-Auff von der angemessenen Gesamtausstattung des Ges-GF auszugehen; s Schr des BMF v 01.02.2002, BStBl I 2002, 219. In die Prüfung der 75-/25-%-Grenze sind damit alle Gehaltsbestandteile (und nicht nur das laufende Festgehalt) einzubeziehen. Dies gilt uE auch für eine Pensionszusage, die dabei mit der fiktiven Jahresnettoprämie angesetzt werden muss.