Tz. 507
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Tantiemevereinbarungen können grds geändert werden. Die Änderung führt dann nicht zu einer vGA, wenn (auch) die geänderte Tantieme klar und eindeutig vereinbart und der Höhe nach noch angemessen ist.
Allerdings ist zu beachten, dass bei einer Vertragsänderung zu Lasten der Kap-Ges regelmäßig eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis anzunehmen ist, wenn die Kap-Ges ohne Gegenleistung oder für eine unangemessen niedrige Gegenleistung eine ihr günstige unentziehbare Rechtsposition zu Gunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Rechtsänderung zustimmt; s Urt des BFH v 29.03.2000 (BFH/NV 2000, 1247). Die Änderung eines Vertrags zwischen einer Kap-Ges und ihren Gesellschaftern mit Wirkung vor Ablauf der urspr vorgesehenen Vertragsdauer ist st nur dann unschädlich, sofern dies als Reaktion auf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbare gewichtige neue Umstände erfolgt und entweder ein zivilrechtlicher Rechtsanspruch auf eine Vertragsanpassung besteht ("Wegfall der Geschäftsgrundlage") oder auch fremde Dritte sich zu einer Neuregelung bereit gefunden hätten. Im Urt-Fall nahm der BFH eine vGA an, weil eine Tantiemevereinbarung auf drei Jahre abgeschlossen war und bereits nach einem Jahr zugunsten der Ges-GF geändert worden war (Erhöhung der Tantieme).
Tz. 507a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Zur Berechnung der Tantieme ist grds auf die tats Bilanzierung, also auf den tats ausgewiesenen Jahresüberschuss (idR vor Tantieme und ErtrSt) abzustellen; s Beschl des BFH v 04.05.2011 (BFH/NV 2011, 1920) zum uE vergleichbaren Problem, ob in der Vergangenheit ein Jahresfehlbetrag entstanden ist, der bei der Tantieme-BMG mindernd berücksichtigt werden muss, s dazu Tz 460. Der BFH begründet seine Auff damit, dass eine Tantiemevereinbarung nur dann handhabbar umgesetzt werden kann, wenn sie sich auf diejenigen Beträge bezieht, die sich aus den tats aufgestellten Bil ergeben. Stellt sich also nachträglich heraus, dass eine zugrunde gelegte BMG in unzutreffender Höhe berechnet wurde (zB wegen unzutreffender Warenbewertung oder Bildung einer Rückstellung in falscher Höhe), hat dies auf die bereits berechnete Tantieme idR keinen Einfluss. Ebenso hat der BFH entschieden, dass eine nachträglich festgestellte vGA (aus einem Sachverhalt außerhalb der Tantieme) keine Auswirkung auf die Tantieme-BMG haben darf; s Urt v 26.02.1992 (BStBl II 1992, 691); s dazu Tz 452.
Fraglich ist, ob sich eine Tantieme erhöhen darf, wenn eine Bp für ein abgelaufenes Jahr, für das eine Tantieme bereits berechnet und ausbezahlt wurde, eine Gewinnerhöhung feststellt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, auf welche BMG sich die Tantiemevereinbarung bezieht. Ist – wie idR üblich – auf eine hr-lich BMG abgestellt (zB den Jahrsüberschuss vor ertragsabhängigen St und vor Abzug der Tantieme), ergibt sich durch eine nachträgliche Einkommenserhöhung durch eine Bp keine Änderung der BMG, es sei denn, nach der Bp wird auch die H-Bil nachträglich geändert; s Urt des Nds FG v 09.11.1999 (DStRE 2000, 805). Bezieht sich die Tantiemeberechnung demggü auf eine st-liche BMG (zB auf das kstliche Einkommen), hat eine nachträgliche Änderung einer solchen Betragsgröße auch Auswirkung auf den Tantiemeanspruch; s ebenso Urt des FG Köln v 15.02.2000 (GmbHR 2000, 581). Dabei kann sich aber natürlich auch ein niedrigerer Tantiemeanspruch ergeben.