Tz. 111

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 52 Abs 5 S 2 EStG idF des Zollkodex-StAnpG ist § 3c Abs 2 S 6 EStG erstmals für Wj anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Dh die Regelung gilt erstmals für das Wj 2015 bzw für das abw Wj 2015/2016. Für die erstmalige Anwendung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung des WG, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Gewinnminderung an. Wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 221.

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