Tz. 580a

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Aus der Überlegung, dass es Zweck des Bilanzierungsrahmens des § 6a EStG ausschl ist, die Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen durch überhöhte Zusagen auf eine künftige betriebliche Altersversorgung zu versorgen ergibt sich, dass nur endgehaltsunabhängige Pensionszusagen betroffen sind. Dies sind alle Zusagen, die feste Beträge enthalten, die in einer unangemessenen Relation zum Aktivgehalt stehen. Dies betrifft typischerweise die unter Tz 576ff erläuterte Rspr des BFH zur sog 75 %-Grenze.

Damit finden die Überversorgungsgrundsätze keine Anwendung bei:

  • von vorne herein endgehaltsabhängigen Zusagen, dh wenn ein bestimmter Prozentsatz (zB 75 %) des Gehalts zugesagt wird (s Schr des BMF v 03.11.2004, aaO Rn 16); in diesen Fällen erfolgt die Korrektur überhöhter Zusagen (über 75 % der Aktivbezüge) außerbilanziell als vGA; dazu s Tz 675ff;
  • fest (linear oder geometrisch) vereinbarte Steigerungen der Rentenansprüche während der Rentenlaufzeit (s Schr des BMF v 03.11.2004, aaO, Rz 12; zur Höhe s Tz 587),
  • Entgeltsumwandlungen (s Schr des BMF v 03.11.2004, aaO, Rz 18).

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