Tz. 633
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Der 1. Senat des BFH hat in mehreren Entscheidungen
- s Urt des BFH v 08.11.2000(BFH/ NV 2001, 866);
- s Urt des BFH v 29.11.2000(BFH/NV 2001, 723);
- s Urt des BFH v 20.01 .2000(BFH/NV 2001, 980);
- s Urt des BFH v 07.11.2001(BFH/NV 2002, 287);
- s Urt des BFH v 04.09.2002(BStBl II 2005, 662);
- s Urt des BFH v 31.03.2004(BStBl II 2005, 664)
zur Frage der vGA wegen fehlender Finanzierbarkeit einer dem Ges-GF erteilten Pensionszusage umfangreich Stellung genommen.
Die sich bei der Prüfung der Finanzierbarkeit ergebenden Probleme werden zunächst in einem Überblick dargestellt und anschließend im Einzelnen erläutert.
Tz. 634
Stand: EL 78 – ET: 08/2013
Überblick:
Prüfungspunkt | Grundaussage des BFH | Erläuterungen s Tabelle |
Personenkreis | Beherrschende und nicht beherrschende Ges-GF | s Tz 635 |
Fehlende Finanzierbarkeit | Passivierung der Pensionsverpflichtung führt zu einer Überschuldung | s Tz 636 |
Prüfung der Überschuldung | Insolvenzrechtliche Beurteilung | s Tz 636 |
Anzusetzende Höhe der Verpflichtung für die Überschuldungsprüfung | Prüfung der Finanzierbarkeit nur mit dem im Zusagezeitpunkt gegebenen versicherungsmathematischen Barwert. Der "Worst Case" darf nicht unterstellt werden, dh es ist nicht zulässig, eine Überschuldungsprüfung bei Eintritt eines gedachten Versorgungsfalles kurz nach dem Bil-Stichtag vorzunehmen (Bil-Sprungrisiko nicht zu prüfen) | s Tz 638 |
Rückdeckungsversicherung | Für Finanzierbarkeit nicht zwingend; allerdings Indiz für Finanzierbarkeit bei Abschluss | s Tz 640ff |
Zeitpunkt der Überschuldungsprüfung | Grds nur bei Zusageerteilung und Erhöhung der Zusage. Allein die Verschlechterung der wirtsch Situation führt nicht zu einer Absenkungspflicht. Eine vGA liegt nur vor, wenn man auch gegenüber einem Fremd-GF die erteilte Pensionszusage an die veränderten Verhältnisse angepasst hätte (Zusage muss zivilrechtlich gekündigt oder geändert werden können) | s Tz 642ff |
Trennbarkeit von Altersversorgung und Invaliditätsrisiko | Ist die Invaliditäts- und/oder Witwenversorgung nicht finanzierbar, schlägt dies nicht auf die Altersversorgung durch; insoweit kann die Pensionszusage dennoch anerkannt werden (vGA nur bzgl des auf das Invaliditätsrisiko entfallenden Teils der Pensionsrückstellung = regelmäßig nur gering). | s Tz 641 |
Höhe der vGA | In Höhe des Umfang des nicht finanzierbaren Teils | s Tz 647 |
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