Tz. 18

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 40 Abs 1 S 1 KStG sind das KSt-Guthaben und der Teilbetrag EK 02 der übertragenden Kö einer übernehmenden Kö im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kö vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es idR in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (s § 126 Abs 1 Nr 3, § 136 UmwG) zum Ausdruck kommt. § 15 Abs 4 UmwStG idF vor dem SEStEG enthielt eine entspr Aufteilungsregelung für einen verbleibenden Verlustabzug (wegen der Einzelheiten s § 15 UmwStG [vor SEStEG] Tz 156 ff). In Folge der Streichung des verschmelzungs- bzw spaltungsbedingten Verlustübergangs durch das SEStEG wurde § 15 Abs 3 (vorher: Abs 4) UmwStG dahingehend geändert, dass sich bei einer Abspaltung ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden Kö in dem Verhältnis verringert, in dem sich ihr BV bei Zugrundelegung der gW durch Abspaltung verringert.

§ 29 Abs 3 KStG idF des UntStFG enthält für das stliche Einlagekonto eine dem § 40 Abs 2 S 1 KStG vergleichbare Regelung. Dazu s § 29 KStG Tz 24 ff.

Die Gesetzgebungsunterlagen zum SEStEG geben keine Erklärung dafür, warum bei § 15 Abs 3 UmwStG stets auf das Verhältnis der gW abzustellen ist, während § 40 Abs 2 und § 29 Abs 3 KStG unverändert davon ausgehen, dass nur hilfsweise auf die gW abzustellen ist. Ein gesetzgeberisches Versehen ist uE nicht auszuschließen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge