3.5.2.1 Tatsächliche Steuerbefreiung als Voraussetzung für den Zuwendungsabzug
Tz. 135
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b KStG sind abzb Zuwendungen an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse. Hierunter fallen nur Zuwendungen an unbeschr oder an beschr Stpfl, da nur für diese eine tats StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG in Betracht kommt (zur StBefreiung für beschr stpfl Kö s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG).
Bei st-begünstigten Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG als Zuwendungsempfänger ist nach dem Ges-Wortlaut Voraussetzung für den Abzug der Zuwendung nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG, dass die Kö für den VZ der Zuwendung tats von der KSt befreit ist. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im stlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Kö st-begünstigt ist, entscheidet das FA im Veranlagungsverfahren durch St-Bescheid oder Freistellungsbescheid. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 19.07.2011, BFH/NV 2012, 179) reicht es aus, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung nach dem aktuellen Stand seines KSt-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllt (hierzu s Tz 137ff). Liegt ein St-Bescheid oder Freistellungsbescheid noch nicht vor (zB bei Neugründung), so erteilt das FA einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (hierzu s Tz 139). Das Veranlagungs-FA des Zuwendenden ist an die kstliche Beurteilung durch das Betriebs-FA der Empfängerin gebunden (s Urt des BFH v 15.07.1973, BStBl II 1973, 850 und v 18.07.1980, BStBl II 1981, 52). IRd Freistellungsbescheids oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO über die Anerkennung einer Kö als st-begünstigt iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG trifft die FinVerw auch Aussagen hinsichtlich der Berechtigung der Kö, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Im Falle einer neu gegründeten, nach den §§ 51ff AO st-begünstigten Kö soll der erste Prüfungszeitraum zur Überprüfung der tats Geschäftsführung mindestens 6 Monate (für im ersten Halbjahr gegründete Kö) und höchstens 18 Monate (für im zweiten Halbjahr gegründete Kö) betragen; für letztere Kö liegt somit ein jahresübergreifender Prüfungszeitraum vor.
Tz. 136
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Zur Frage, ob eine Stiftung, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens ihre st-begünstigte Tätigkeit vollständig eingestellt hat und nur noch Erträge aus Verm-Verw erzielt, mit denen sie Verbindlichkeiten aus ihrer früheren ideellen Tätigkeit tilgt, noch als gemeinnützig anerkannt werden kann, s Urt des BFH v 16.05.2007 (BStBl II 2007, 808) und s AEAO zu § 51 Abs 1, Nr 6. Mit dem Ende der StBefreiung endet uE auch die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu aA s Adrian/Engelsing (NWB 2019, 2709). Zur stlichen Behandlung empfangener Spenden bei einer Kö, bei der nach § 61 Abs 3 AO eine Nachversteuerung durchzuführen ist, s Becker (DStR 2010, 953).
3.5.2.2 Nachweis über die Anerkennung der Steuerbefreiung des Zuwendungsempfängers
Tz. 137
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach der Rspr des BFH (s Urt des BFH v 19.07.2011, BFH/NV 2012, 179, und v 12.12.2017, BFH/NV 2018, 717) kann eine Zuwendungsbestätigung stlich nur berücksichtigt werden, wenn der Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung hierzu berechtigt gewesen ist; der Zuwendungsempfänger muss (zu diesem Zeitpunkt) nach dem aktuellen Stand seines KSt-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllen (krit zu diesem Urt s Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 44). Daher ist eine Spende dann nicht anzuerkennen, wenn eine Zuwendungsbestätigung vorgelegt wird, die ein Spenden-Datum trägt, das nach dem Datum des Bescheids über die Aberkennung der St-Befreiung der Kö (für VZ vor demjenigen der Spendenleistung) liegt. Diese Zuwendungsbestätigung wird auch durch die spätere Anerkennung der St-Befreiung für den VZ der Spendenleistung nicht "geheilt" (ebenso s Urt des FG Ba-Wü v 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12). Erst nach dieser Anerkennung kann nachträglich eine wirksame Zuwendungsbestätigung (für das Jahr der Zuwendung) erteilt werden (hierzu s auch Tz 138). Wegen der Rechtsfolgen der Angabe eines unzutreffenden Ausstellungsdatums in der Zuwendungsbestätigung s Tz 174.
Tz. 138
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Bei einer Kö ist eine rückwirkende Anerkennung der St-Begünstigung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie die satzungsmäßigen Voraussetzungen hierfür erfüllte, möglich (hierzu s AEAO zu § 59, Nr 3). Im Falle einer solchen rückwirkenden Anerkennung der St-Begünstigung können uE auch nachträglich Zuwendungsbestätigungen für Zuwendungen ausgestellt werden, die ab dem Zeitpunkt geleistet wurden, zu dem die ges Voraussetzungen für den Abzug der Zuwendungen vorlagen (ebenso s Urt des FG Ba-Wü vom 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12 und s Urt des FG Rh-Pf v 30.03.2017, Az: 6 K 1980/14). Wegen der eingeschr Berücksichtigungsfähigkeit solcher Zuwendungsbestätigungen im Hinblick auf § 175 Abs 2 S 2 AO s Tz 175; s Urt des FG Köln v 14.07.2010 (EFG 2010, 1993) und s Urt des BFH v 19.07.2011 (BFH/NV 2012, 179).
3.5.2.3 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO
Tz. 139
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach § 60a Abs 1 S 2 AO ist die Feststellung...