Tz. 789
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Kann das Firmen-Kfz der Kap-Ges durch den Ges-GF auch privat genutzt werden, stellt sich die Frage, ob dies zu einem Ansatz von Arbeitslohn oder zu einer vGA führt. Bei einem beherrschenden Ges-GF ist eine vorherige klare Vereinbarung über die Zulässigkeit der Privatnutzung erforderlich. Liegt eine solche vor, stellt die private Nutzung keine vGA, sondern einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil dar, für den die allgemeinen lstlichen Grundsätze bei Kfz-Überlassung für Privatfahrten von Arbeitnehmern anzuwenden sind; s § 8 Abs 2 S 2ff EStG; s R 8.1 Abs 9, 10 LStR; s H 8.1 Abs 9, 10 LStH; s Schr des BMF v 04.04.2018 (BStBl I 2018, 592). Danach besteht ein Wahlrecht, den geldwerten Vorteil entweder nach der sog 1 %-Regelung zu versteuern oder eine Kostenaufteilung nach Führung eines Fahrtenbuchs mit Einzelnachw der entstandenen Kfz-Kosten vorzunehmen.
Tz. 790
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Wurde keine Vereinbarung getroffen, kann von einer vGA ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn die lstlichen Konsequenzen der Kfz-Überlassung lfd gezogen worden sind oder das Verrechnungskonto des Gesellschafters lfd mit den (anteiligen) Kfz-Aufwendungen belastet worden ist; s Schr des BMF v 03.04.2012 (BStBl I 2012, 478); auch s Urt des BFH v 24.01.1990 (BStBl II 1990, 645), und s Urt des BFH v 17.07.2008 (BFH/NV 2009, 417). Zur Belastung des Verrechnungskontos s Stelzer (in E & Y, vGA/vE, F 4 "Geschäftsführervergütungen" Rn 130).
Demnach liegt eine vGA wegen Überlassung eines Kfz an den Gesellschafter für Privatfahrten nur dann vor, wenn die Fahrzeuggestellung weder im Anstellungsvertrag geregelt ist noch eine Lohnversteuerung oder eine Belastung des Verrechnungskontos vorgenommen wurde.
Schon seit längerer Zeit haben sich zu den letztgenannten Sachverhalten jedoch Diskussionen zwischen dem I. und dem VI. Senat des BFH ergeben. Der I. Senat des BFH ("KSt-Senat") geht davon aus, dass hier eine vGA vorliegt; s Urt des BFH v 23.01.2008 (BStBl II 2012, 260, mwNachw). Demgegenüber hatte der VI. Senat ("LSt-Senat") regelmäßig den Ansatz von Arbeitslohn bevorzugt (zB s Beschl des BFH v 19.12.2003, BFH/NV 2004, 488). Nach einer vorherigen Divergenzanfrage des I. Senats hatte der VI. Senat dem Ansatz einer vGA im konkreten Fall zwar grds zugestimmt (s Beschl v 15.11.2007 – VI ER-S 4/07, nv) und die Anfrage wie folgt beantwortet: "Die unbefugte Nutzung ist nicht stets als Arbeitslohn zu beurteilen." In der Folge ging der I. Senat des BFH zwar davon aus, dass sich seine Auff zum Ansatz einer vGA damit durchgesetzt hätte (Zitat aus dem Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2012, 260: "Der VI. Senat hat auf entspr Anfrage durch den erkennenden Senat jedoch mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Auff nicht länger festhält.") Dem ist jedoch nicht so – der Dissens schwelt weiter (dazu auch s Hoffmann, GmbH-StB 2010, 150). Dies zeigt sich in der neueren Rspr des VI. Senats, in dem dieser weiterhin den Ansatz von Arbeitslohn zu bevorzugen scheint (zB s Urt des BFH vom 11.02.2010, BStBl II 2012, 266). Der VI. Senat sieht hier auch keinen Widerspruch zu seiner Antwort auf die Divergenzanfrage des I. Senats; man habe schließlich nur mitgeteilt, dass "die unbefugte Nutzung nicht stets als Arbeitslohn zu beurteilen ist". Dies schließe es nicht aus, im Einzelfall nach wie vor von Arbeitslohn auszugehen (was der VI. Senat dann auch regelmäßig tut). Dazu auch s die Urteilsanm von "ge" (GmbH-StB 2010, 124) sowie Geserich (NWB 2010, 178).
UE ist die Rspr des I. Senats zutr. Die vGA ist systematisch vorrangig vor dem Ansatz von Arbeitslohn (auch wenn der VI. Senat des BFH den Ansatz eines geldwerten Vorteils weiterhin vor der vGA prüft; zB s Urt des BFH v 21.03.2013, BStBl II 2013, 1044). Eine Gleichwertigkeit der beiden Lösungen, bei der man sich dann unter Abwägung von Indizien für den Ansatz von Arbeitslohn oder einer vGA entscheiden könnte (wovon offensichtlich der VI. Senat des BFH ausgeht), gibt es nicht.
Wurde im Anstellungsvertrag keine Regelung über die private Kfz-Nutzung getroffen und auch tats keine Lohnversteuerung vorgenommen, ist die Privatnutzung deshalb als vGA zu behandeln. Die Privatnutzung ist in diesem Fall – zumindest bei einem beherrschenden Ges-GF – im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Ist dies der Fall, muss zwingend eine vGA angenommen werden, die gegenüber dem Ansatz von Arbeitslohn Vorrang hat. Ein Privatnutzung wird in diesen Fällen regelmäßig unterstellt; s Beschl des BFH v 30.09.2015 (BFH/NV 2016, 423).
Die Linie des FG Köln (s Urt des FG Köln v 26.03.2008, EFG 2008, 1204), wonach zwar auf Ebene der Kap-Ges eine vGA angenommen werden könnte, beim Ges-GF aber Arbeitslohn zufließen soll, halten wir nicht für gangbar. Aus verfahrensrechtlichen Gründen hatte der BFH aber keine Möglichkeit, in der Rev dazu Stellung zu nehmen (s Beschl v 05.05.2009 – VI R 19/08, nv).
Werden mehrere Fahrzeuge überlassen (zB ein Pkw an den Ges-GF und ein zusätzliches Fahrzeug an dessen Ehegatten, Partner o...