Tz. 149
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst a KStG sind auch Zuwendungen an jur Pers d öff Rechts oder an öff Dienststellen abzb, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, belegen sind (s Tz 132ff). Werden die st-begünstigten Zwecke dieser Zuwendungsempfänger nur im Ausl verwirklicht, ist für die Abziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, dass natürliche Pers, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der st-begünstigten Zwecke auch zum Ansehen der B-Rep beitragen kann ("struktureller Inl-Bezug"; s § 9 Abs 1 Nr 2 S 6 KStG). Diese Vorschrift ist analog § 51 Abs 2 AO gestaltet, der eine Voraussetzung für die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG darstellt und daher auch bei der (fiktiven) Prüfung der Gemeinnützigkeit ausl privat-rechtlicher Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen für Zwecke des Abzugs von Zuwendungen zu berücksichtigen ist. Für den Abzug von Zuwendungen an Empfänger im EU/EWR-Ausl sollen somit einheitliche Voraussetzungen gelten, unabhängig von deren Rechtsform (s BT-Drs 17/506, 32).
Bei Zuwendungen an jur Pers d öff Rechts gilt der strukturelle Inl-Bezug – analog zum Inl-Bezug nach § 51 Abs 2 AO für st-begünstigte Kö – unabhängig davon, ob die jur Pers d öff Rechts bzw ihre Dienststelle im Inl oder im EU/EWR-Ausl belegen ist. Während das Vorliegen des strukturellen Inl-Bezugs bei im Inl ansässigen Zuwendungsempfängern jedoch unterstellt wird, ist es bei ausl Zuwendungsempfängern nachzuweisen (analog s BT-Drs 16/11108, 56ff). Es bedarf jedoch insoweit keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung der Zuwendung auf das Ansehen D (s Urt des BFH v 22.03.2018, BStBl II 2018, 651, mwNachw). Der BFH hat in diesem Urt die Messlatte für den strukturellen Inl-Bezug sehr niedrig gelegt: da bereits eine finanzielle Beteiligung einer inl st-begünstigten Kö an internationalen Aktivitäten ausreiche, um den Inl-Bezug zu erfüllen, sei es naheliegend, dass dies auch für die finanzielle Unterstützung (Direktspende) einer ausl gemeinnützigen Einrichtung durch eine inl Privatpers gelte; für eine Ungleichbehandlung derartiger Spenden sieht der BFH keinen rechtfertigenden Grund. Zur Kritik bezüglich der Forderung eines "strukturellen Inl-Bezugs" in Bezug auf die Förderung st-begünstigter Zwecke s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10ff. Das FG Münster (s Urt v 25.10.2023, Az: 13 K 2542/20 K, F) hält es für naheliegend, dass die Forderung des strukturellen Inl-Bezugs nach § 51 Abs 2 AO zu einer unzulässigen Beschränkung der Kap-Verkehrsfreiheit iSd Art 63 Abs 1 AEUV führe, da die Regelung kaum sinnvoll subsumierbar sei und nach der Intention des Ges-Gebers in der Praxis vorrangig ausl gemeinnützige Kö treffen solle; das FG konnte diese Rechtsfrage letztendlich jedoch offenlassen.