Tz. 818
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Werden im Zusammenhang mit der Veräußerung von GmbH-Anteilen oder bei Liquidation der GmbH Abfindungen an den ausscheidenden Ges-GF wegen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt, ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten in der gleichen Situation ebenfalls eine Abfindung zugesagt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Abfindungsvereinbarung ist regelmäßig nur dann ausgeschlossen, wenn der Anstellungsvertrag nur durch Zahlung einer Abfindung zum gewählten Zeitpunkt oder zumindest zum Liquidationszeitpunkt aufgelöst werden könnte. Entscheidend ist also, dass durch die Abfindungszahlung eine sonst unzulässige Kündigung erst ermöglicht wird oder dass die GmbH damit das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der normalen Kündigungsfrist beenden kann; s Urt des FG Köln v 05.09.2002, EFG 2003, 118. In der Praxis dürften dies eher die Ausnahmefälle sein; ebenso s Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 417); s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 552). Werden allerdings gleichzeitig auch die Arbeitsverhältnisse von Fremdarbeitnehmern aufgelöst und erhalten diese ebenfalls eine Abfindung, kann aufgrund des innerbetrieblichen Fremdvergleichs idR von einer betrieblichen Veranlassung der Abfindung ausgegangen werden.
Tz. 819
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Anhaltspunkte für die Höhe einer dem Grunde nach zulässigen Abfindung können sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergeben. Nach § 10 Abs 1 KSchG ist allgemein, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, als Abfindung ein Betrag von bis zu 12 Monatsverdiensten denkbar. Höhere Beträge können allenfalls über den innerbetrieblichen Fremdvergleich als angemessen angesehen werden (Abfindungen auch an Fremdarbeitnehmer in vergleichbarer Höhe). Die Rspr legt für die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe nach teilweise die Abfindungsformel zu Grunde, die von den Arbeitsgerichten bundesweit und in großem Umfang bei Streitigkeiten über die Abfindungshöhe angewendet wird; s Urt des FG Nbg v 09.11.1999 (GmbHR 2000, 189). Danach können idR höchstens 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr als Abfindung gewährt werden. UE sollte bei Abfindungen in diesem Rahmen nicht von einer vGA ausgegangen werden, wenn die Abfindung (ausnahmsweise) dem Grunde nach nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
Tz. 820
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Liegt eine betriebliche Veranlassung vor, ist bei beherrschenden Gesellschaftern darauf zu achten, dass eine klare und im Voraus getroffene Vereinbarung vorliegt, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für die Auflösung des Dienstverhältnisses zu zahlen ist. Da die Abfindung nicht bisherige Leistungen des Geschäftsführers abgelten soll, sondern eine Entschädigung für den – zukünftigen – Verlust des Arbeitsplatzes darstellt, genügt es, wenn diese Vereinbarung noch kurz vor der Zahlung der Abfindung getroffen wird. Eine Vereinbarung bereits im ursprünglichen Anstellungsvertrag kann uE nicht verlangt werden, aA wohl s Urt des FG Nbg v 09.11.1999 (GmbHR 2000, 189). Die Regelung zur Berechnung der Abfindungshöhe muss jedoch auf jeden Fall klar und eindeutig sein; s Urt des BFH v 22.04.2009 (BFH/NV 2009, 1458).
Wegen der Behandlung von Abfindungen für Ansprüche aus Pensionszusagen s Tz 737. Zur estlichen Begünstigung solcher Abfindungen nach § 34 EStG auf der Seite des Empfängers s Urt des BFH v 13.08.2003 (BStBl II 2004, 106; die dort ebenfalls noch problematisierte StBefreiung nach § 3 Nr 9 EStG wurde zwischenzeitlich allerdings aufgehoben).