Tz. 43

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

Wird bei einer Kap-Ges, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen, eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Umw von Rücklagen in Nennkap) vorgenommen, erfolgt keine Entstrickung der Anteile nach § 21 UmwStG. Der Übergang stiller Reserven auf die neuen Anteile ist weder Anteilsveräußerung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, noch werden die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG hierdurch realisiert (s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 74). Die die jungen Anteile gelten vielmehr (ebenso) als Anteile, die durch eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG erworben worden sind (s Urt des BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 533 unter II. 7.; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 27 UmwStG Rn 73; s Werneburg, in H/M/B, 5. Aufl, Anh § 21aF Rn 36; s UmwSt-Erl 1998 Rn 21.16). Die Verteilung der stillen Reserven im "Status" des § 21 UmwStG auf Neu- und Altanteile führt mangels Veräußerung iSd § 21 Abs 1 UmwStG nicht zu einem Realisierungstatbestand (auch die Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG sind nicht gegeben). Daher führt der Anfall der neuen Anteile bei den AE nicht zu einer Versteuerung (s Urt des FG Münster v 27.04.1995, EFG 1995, 1033, rkr). Die Neuanteile sind jedoch mit ihrer Substanz genauso st-verstrickt, wie es auch die Altanteile sind. Als AK der vor der Erhöhung des Nennkap erworbenen Anteile und der auf sie entfallenden neuen Anteile gelten die Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte ergeben, wenn die AK der vor der Kap-Erhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkap verteilt werden (s § 3 KapErhStG). Diese Rechtsfolgen treten auch bei jeder Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln ab Inkrafttreten des SEStEG (12.12.2006) ein (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 27 Abs 3 Nr 3 S 1 UmwStG idF ab SEStEG).

Waren die Altanteile bei dem AE sowohl nach § 21 UmwStG aF als auch nach anderen Vorschriften st-verstrickt, sind die aus der Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln hervorgehenden neuen Anteile in demselben Verhältnis quotal st-verstrickt (s Urt des BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 533 unter II. 7.; s Widmann, in W/M, Anh 15 [§ 21 UmwStG aF] Rn 52).

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