Tz. 17

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

34 Abs 16 KStG regelt eine Ausnahme von der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK 02. Danach können bei Wohnungsunternehmen von jur Personen des öff Rechts und bei stbefreiten Kö auf Antrag weiterhin die bisherigen Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung (§§ 38 und 40 KStG, § 10 UmwStG) angewendet werden. Nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die TG gew Unternehmen sind. Der bis zum 30.09.2008 beim zuständigen FA zu stellende Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung ist unwiderruflich (s § 34 Abs 16 S 2 KStG).

 

Tz. 18

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 34 Abs 16 S 1 KStG fallen unter die Ausnahmeregelung:

1.

(stpfl) Kö oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50%

jur Personen des öff Rechts aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR oder
Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 34 Abs 16 S 1 KStG schränkt den unter 1. und 2. fallenden Personenkreis weiter durch die Zusatzvoraussetzung ein, dass dieser seine Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen muss.

Der letzte Satzteil des § 34 Abs 16 S 1 KStG dehnt den pers Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, ohne dass für diese Personengruppe die vorstehend erläuterten einschränken Voraussetzungen gelten, auf

3. stbefreite Kö aus. Nach der Begründung des Fin-Aussch des BT (s BT-Drs 16/7036, 30) fallen stbefreite Kö unabhängig davon in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, ob sie einen wG unterhalten.

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