Tz. 61

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

§ 34 Abs 16 KStG regelt eine Ausnahme von der verpflichtenden und abgeltenden Nachbelastung des Teilbetrags EK 02. Danach können bei Wohnungsunternehmen von jur Personen des öff Rechts und bei stbefreiten Kö auf Antrag weiterhin die bisherigen Regelungen zur ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung (§§ 38 und 40 KStG, § 10 UmwStG) angewendet werden. Der bis zum 30.09.2008 beim zuständigen FA zu stellende Antrag auf Anwendung der Ausnahmeregelung ist unwiderruflich (s § 34 Abs 16 S 2 KStG). Nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die TG gew Unternehmen sind.

 

Tz. 62

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 34 Abs 16 S 1 KStG fallen unter die Ausnahmeregelung (ebenso hierzu s § 38 KStG Tz 85 ff):

1.

(stpfl) Kö oder deren Rechtsnachfolger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 %

jur Personen des öff Rechts aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR oder
Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG

alleine oder gemeinsam beteiligt sind und

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

§ 34 Abs 16 S 1 KStG schränkt den unter 1. und 2. fallenden Personenkreis weiter durch die Zusatzvoraussetzung ein, dass dieser seine Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen muss.

Der letzte Satzteil des § 34 Abs 16 S 1 KStG dehnt den pers Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, ohne dass für diese Personengruppe die vorstehend erläuterten einschränken Voraussetzungen gelten, weiter aus, und zwar auf

3. stbefreite Kö. Nach der Begründung des Fin-Aussch des BT (s BT-Drs 16/7036, 30) fallen stbefreite Kö unabhängig davon in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, ob sie einen wG unterhalten.
 

Tz. 63

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 34 Abs 16 S 4 KStG müssen die vorgenannten Voraussetzungen ab 01.01.2007 bis zum Ende der 18-jährigen Übergangszeit iSd § 38 Abs 2 S 3 KStG erfüllt sein.

Fallen diese Voraussetzungen später weg, erfolgt gem § 34 Abs 16 S 4 KStG auf den Schluss des Wj, in dem die Voraussetzungen erstmals nicht mehr vorliegen, die letztmalige Ermittlung und Feststellung des Teilbetrags EK 02. Nach § 34 Abs 16 S 5 KStG sind dann die Abs 4 bis 9 (richtig müsste es uE "Abs 4 bis 10" heißen) des § 38 KStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zahlungszeitraum iSd § 38 Abs 6 S 1 KStG die verbleibenden Wj des Zeitraums iSd § 38 Abs 2 S 3 KStG gelten.

 

Tz. 64

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 34 Abs 16 S 7 KStG ist § 40 Abs 6 KStG idF vor dem JStG 2008 nicht anzuwenden. Die Bedeutung dieses Satzes erscheint insbes im Vergleich zur Begründung des BT-Fin-Aussch (s BT-Drs 16/7036, 30) unklar, ist doch in letzterer ausgeführt, dass in Fällen, in denen durch Sitzverlegung ins Ausl die unbeschr KSt-Pflicht endet und in den Fällen der Liquidation die Regelungen des § 40 Abs 4 bis 6 KStG bisherige Fassung für die übertragende Gesellschaft fortgelten sollen.

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