Tz. 188

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 12 Abs 2 KStG aF regelt nur die St-Neutralität von Drittstaatenverschmelzungen. Auf Drittstaatenspaltungen findet § 12 Abs 2 KStG aF keine Anwendung. Hier gelangt vielmehr die allgemeine Entstrickungsregelung des § 12 Abs 1 KStG zur Anwendung (s Dötsch/Pung, DB 2006, 2705; s W/M, UmwStG, § 1 Rn 59).

Angesichts der konzeptionellen Neuausrichtung der §§ 11ff UmwStG ist allerdings umstritten, worin die Rechtsfolgen dieser "Entstrickung" insbes für die (im Inl stpfl) AE bestehen. War nach dem bisherigen Recht (vor den Änderungen des UmwStG durch das SEStEG) von der Besteuerung auf der Grundlage einer Sachauskehrung die Rede, wird infolge der Änderung des § 13 UmwStG nunmehr tw von einer Veräußerungsfiktion bzw einem tauschähnlichen Vorgang gesprochen (s Klingberg, in Reform des UmwSt-Rechts, Rn 1497; zu den diesbezüglichen Theorien im Allgemeinen s W/M, UmwStG, Vor § 1 Rn 43ff). Die Rechtsfrage hat sowohl für Spaltungen mit Drittstaatenberührung als auch für andere Spaltungen Bedeutung, die den Vergleichbarkeitstest nach § 1 UmwStG nicht bestehen. Sie hat auch Folgen iR der Regelungen zur korrespondierenden Besteuerung nach § 8b Abs 1 S 2ff KStG (s § 8b KStG Tz 128).

 

Tz. 189–200

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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