Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
Tz. 182
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Wird das Vermögen einer beschr stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse als Ganzes auf eine andere Kö desselben ausl Staates durch einen Vorgang übertragen, der einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG vergleichbar ist, sind die inl übergehenden WG des übertragenden Rechtsträgers gem § 12 Abs 2 S 1 KStG aF mit dem Bw anzusetzen, soweit
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sie später bei der übernehmenden Kö der Besteuerung mit KSt unterliegen, |
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das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung der übertragenen WG bei der übernehmenden Kö nicht beschr wird, und |
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eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht. |
Tz. 183
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Diese Regelung findet nur auf solche ausl Verschmelzungen Anwendung, die nicht schon vom UmwStG (s § 1 Abs 2 UmwStG aF) erfasst werden.
§ 12 Abs 2 S 1 KStG aF findet ferner keine Anwendung auf grenzüberschreitende Verschmelzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwStG. Es muss sich immer um eine innerstaatliche ausl Verschmelzung (Verschmelzung auf eine andere Kö desselben ausl Staats) handeln. Der Wortlaut des § 12 Abs 2 S 1 KStG aF ist allerdings unklar, wenn er von der Verschmelzung auf eine andere Kö desselben ausl Staates spricht. Denkbar ist einmal die Beschränkung der Verschmelzung auf solche Rechtsträger, die demselben Gesellschaftsstatut unterliegen. Damit wären dann allerdings auch grenzüberschreitende Umwandlungen denkbar, wenn kollisionsrechtlich die Gründungstheorie einschlägig wäre und einer der Rechtsträger den Verwaltungssitz außerhalb des Gründungsstaates genommen hätte (s § 12 KStG Tz 171ff mit Bsp). Ebenso denkbar ist, dass es dem Gesetzgeber auf die Ansässigkeit der beteiligten Rechtsträger ankam. Hierfür spricht die Nähe zur Entstrickungsregelung des § 12 Abs 3 KStG aF, der auf den Verlust der unbeschr Stpfl abstellt; diese richtet sich im Zweifel nach den einschlägigen DBA (s Widmann, in W/M, UmwStG, § 1 Rn 58 mit einem konkreten Bsp; s Dötsch/Pung, DB 2006, 2650ff).
Tz. 184
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Der Ansatz der übergehenden WG mit dem Bw ist unter den genannten Voraussetzungen verpflichtend. § 12 Abs 2 S 1 KStG aF gewährt – abw von § 11 Abs 2 UmwStG – kein Bewertungswahlrecht.
Tz. 185
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Der als Ausnahme von dem Entstrickungstatbestand in § 12 Abs 1 KStG normierten Regelung des § 12 Abs 2 S 1 KStG aF ist indirekt zu entnehmen, dass auch ein beim übertragenden Rechtsträger vorhandener Verlustvortrag iSd § 10d EStG und ein Zinsvortrag iSd § 4h EStG nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Anders als in § 4 Abs 2 S 2, § 12 Abs 3 UmwStG findet diese Folge indessen im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag, und auch ansonsten ist die Frage eines evtl Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die stliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ges nicht geregelt (s § 12 Tz 176ff).