Tz. 186

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bei einem Vorgang der oben (s Tz 182) geschilderten Art gilt für die Besteuerung der AE der übertragenden Kö § 13 UmwStG entspr (s § 12 Abs 2 S 2 KStG aF). Die Anteile an der übertragenden Kö gelten als zum gW veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Kö als mit diesem Wert angeschafft. Abw können die Anteile an der übernehmenden Kö auf Antrag und unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs 2 UmwStG mit dem Bw der Anteile an der übertragenden Kö angesetzt werden. Der AE hat also ein Wahlrecht zum Bw-Ansatz. Dazu müssen jedoch auf der Ebene der verschmelzenden Gesellschaften die Voraussetzungen für einen stneutralen Vermögensübergang vorliegen (s Dötsch/Pung, DB 2006, 2651).

 

Tz. 187

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

§ 12 Abs 2 S 2 KStG aF setzt – anders als S 1 – keine beschr Stpfl der übertragenden und übernehmenden Kö in D voraus. Der Verweis auf den in S 1 beschriebenen Vermögensübergang zielt nur auf die besondere Typizität des Vorgangs (Verschmelzung von Kö) und nicht auf die für die Besteuerung des AE an sich irrelevante (beschr) StPflicht der beteiligten Kö ab.

Der Verweis auf die besondere Typizität des Vorgangs iSd § 12 Abs 2 S 1 KStG aF dürfte dagegen wohl nicht das Erfordernis umfassen, dass Beteiligte der Verschmelzung Kö desselben ausl Staats sein müssen (so aber für § 12 Abs 2 S 1 KStG aF s Tz 183). Der Wortlaut des § 12 Abs 2 S 2 KStG aF legt diese weite Anwendung nahe, indem er von einem "Vorgang iSd S 1" spricht; das ist ein Vorgang, der einer Verschmelzung iSd § 2 UmwG vergleichbar ist. Legt man an diesen Vergleich die zu § 1 UmwStG entwickelten Maßstäbe an (s Tz 86ff), werden auch grenzüberschreitende Vorgänge erfasst. Eine andere Frage ist, ob diese weite Auslegung vom Gesetzgeber tats gewollt war (so unter Berufung auf den Bericht des Fin-Aussch – s BT-Drs 13/3369, 18 – s Benecke/Schnitger, IStR 2007, 25).

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